Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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So lange Fahrzeuge und Floße an dergleichen außergewöhnlichen Landungsplätzen liegen, 
sind dieselben bei Nacht oder Nebel durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne zu signalisiren; 
auch sind an der Leinpfadseite bei längerem als eine Nacht dauernden Aufenthalte zu Vermeid- 
ung einer Behinderung des Leinzugs anderer Schiffe die Masten der Schiffe niederzulegen. 
Das Einschlagen von Pfählen zur Befestigung der Schiffe und Floße auf dem Ufer an 
außergewöhnlichen Landungs= und Anlegeplätzen ist unbedingt verboten. 
Nach entfernter Gefahr oder nach erfolgter Ein= und Ausladung haben die Schiffs= und 
Floßführer außergewöhnliche Anlandungsplätze sofort wieder zu verlassen. 
& 43. Das Anlegen und Ankern der Fahrzeuge unmittelbar vor und hinter den Pfei- 
lern der Fahrbogen der Elbbrücken ist unstatthaft. 
Es bleibt jedoch bei der Fahrt stromaufwärts das Anlegen der Schiffe hinter den Brücken- 
pfeilern und das Befestigen derselben durch Taue an den Pfeilern so lange nachgelassen, als 
es zum Niederlegen der Masten und zum Um= und Anlegen der Zugleine unumgänglich er- 
forderlich ist. Nach der Durchfahrt durch die Brücke hat das Wiederaufrichten der Masten 
jedesmal in angemessener Entfernung von der Brücke aufwärts und ohne daß die Durchfahrt 
anderer Fahrzeuge behindert wird, zu erfolgen. 
Ueber die Ordnung der stromaufwärts durch die Brücken zu führenden Schiffe sowohl 
unter sich, als in Beziehung auf gleichzeitig stromabwärts gehende Schiffe, bleiben, soweit nöthig, 
besondere locale Anordnungen vorbehalten. 
§#l 44. Bei der Durchfahrt durch Brücken haben Dampf= und Segelschiffe und Floße 
die größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit anzuwenden. Bei einem Wasserstande von 8 Fuß 
über Null und höher am Dresdener Pegel ist das Passiren der Elbbrücke mit Fahrzeugen aller 
Art bei der Thalfahrt nur mittelst des sogenannten Sackens mit dem Anker oder mit Befestig- 
ung des Fahrzeugs mit Schiffstauen am Lande in angemessener Entfernung von den Brücken 
gestattet. 
Segel= und Dampfschiffe haben dabei ihre Masten und Rauchfänge so weit niederzulegen, 
daß die Bogenwölbung von denselben nicht berührt oder bei hölzernen Brücken der Holzbau 
durch die aus den Rauchfängen der Dampfschiffe ausgehenden Feuerfunken nicht gefährdet 
werden kann; auch ist von den Fahrzeugen und Floßen jedes Anstreifen an die Seitenwände 
der Brückenpfeiler eder an deren Unterbau sorgfältig zu vermeiden. 
Zuwiderhandlungen haben außer deren Bestrafung die Verpflichtung zum Ersatze aller 
Ansprüche wegen Beschädigung der Brücken oder bei Unfällen wegen der Räumung der Fahr- 
bahn oder sonst zur Folge. 
Anlegen an den 
Brücken. 
Durchfahrt 
durch die 
Brücken. 
645. In der Fahrbahn darf ein Schiff oder Floß nur im Nothfalle und nur an solchen Ankern in der 
Stellen vor Anker gehen, an welchen jene so breit ist, daß andere, selbst die größten Fahrzeuge 
oder Floße, noch unbehindert und bequem vorbeifahren können. 
Fahrbahn.
	        
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