Wenn ein Fahrzeug, und insbesondere ein Floß, an einer vom Ufer entfernten Stelle vor
Anker gehen muß, tritt wegen dessen Signalisirung die Bestimmung § 42 ein.
Um= und 46. Kein Fahrzeug darf im Fahrwasser an solchen Stellen um= oder überladen, wo
Ueberladen Si . ..
und Ableichten es dem Schiffsverkehre hinderlich ist.
in ver Vahr- Ist eine Ableichtung nöthig, um das Fahrzeug über Untiefen im Fahrwasser zu schaffen,
ahn. so muß solche stets vor der Untiefe und an einer solchen Stelle erfolgen, an welcher weder das
beladene Fahrzeug, noch der Leichter den Schiffsverkehr behindern oder erschweren.
Festfahren in & 47. Wird ein Fahrzeug im Fahrwasser dergestalt festgefahren, daß dasselbe nicht sofort
der Fahrbahn, oder nur durch Ableichtung wieder abgebracht werden kann, so ist der Führer strafbar.
Die deshalb besonders zu berücksichtigenden schwierigen Stellen auf der sächsischen Elb-
strecke werden von Zeit zu Zeit durch Anschläge bei den Elbstromgerichten oder sonst an geeig-
neten Orten bekannt gemacht werden.
Gefährliche § 4. Sind gefährliche over schwierige Stellen der Stromfahrbahn, insbesondere auch
oder schwierige bei den Brückendurchgängen, den Schiffs= oder Floßführern nicht genau bekannt, so müssen sie
Stromstellen. Z . . .
dieselben durch vorausgeschickte Haupter untersuchen und sich bezeichnen lassen, oder haben da,
wo geprüfte und legitimirte Lootsen vorhanden sind, im eigenen Interesse sich derselben gegen
die geordneten Gebühren zu bedienen.
Maal= und 6 49. Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder sonst ge-
as; fährlichen Stellen von Seiten der Aufsichtsbeamten gelegten oder ausgesteckten Merkmale und
Warnungszeichen dürfen von den vorbeifahrenden Fahrzeugen, Schiffen und Schiffsleuten
weder beschädigt, noch verrückt, noch weggenommen werden.
Ist das erstere zufällig und ohne Verschulden gefchehen, so hat der Schiffer das verletzte
Maalzeichen an der betreffenden Stelle sofort zu ersetzen und dem nächsten Elbstromgerichte
oder dem nächsten Aufsichtsbeamten hiervon Anzeige zu machen.
Pulver- §& 50. Wegen der Transporte von Schießpulver auf Elbfahrzeugen aller Art ist den
transporte. speciellen Vorschriften des durch Verordnung vom 1 6ten März 1856 bekannt gemachten
Regulativs (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 17—206) nachzugehen.
Größere, außergewöhnliche Pulvertransporte unterliegen den besonderen Sicherheitsvor-
schriften, welche dabei entweder überhaupt in Anwendung zu bringen sind oder für den einzelnen
Fall angeordnet werden.
Wegen der Dampfschiffe vergleiche zugleich § 66 dieser Verordnung.
Passtren der §51. Jedes Schiff, welches im Begriffe steht, eine im Gange befindliche Fähre zu
iterr passiren, muß, soweit es irgend möglich ist, in angemessener Entfernung beilegen, bis die Fähre
aus dem Bereiche des Fahrwassers und des Wellenschlags gelangt ist.