Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
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Begegnen sie sich zur Nachtzeit oder bei Nebel, so hat jedes derselben durch zweimaliges 
Anschlagen an die Glocke anzukündigen, daß es rechts ausweiche. 
Ist aber ein Dampfschiff durch die Oertlichkeit verhindert, auszuweichen, so hat dessen 
Führer dieß dem entgegenkommenden Fahrzeuge durch dreimaliges Anschlagen an die Glocke 
und gleichzeitig durch Zuruf, der beantwortet werden muß (§& 54), anzudeuten; in diesem 
Falle muß das letztere Fahrzeug nach der ihm als fahrbar bezeichneten Stelle ganz ausweichen. 
* 56. Dammpfschiffe müssen im freien Fahrwasser den Segelschiffen und Floßen aus- 
weichen und zwar nach derjenigen Seite hin, an welcher sie an den letzteren ohne Gefahr vor- 
beizukommen vermögen. 
Gestattet indessen die Oertlichkeit dem Dampfschiffe nicht, seiner Seits auszuweichen, so 
hat dessen Führer solches dem entgegenkommenden Fahrzeuge oder Floße durch Aufziehen einer 
blauen Flagge bis zum halben Maste und gleichzeitig durch dreimaliges Anschlagen an die 
Glocke und durch Zuruf, welcher zu beantworten ist, unverzüglich zu erkennen zu geben. 
Solchenfalls muß das Segelschiff oder Floß nach der ihm als fahrbar bezeichneten Seite 
( 55) ganz ausweichen. 
§57. Den zu Räumung der Stromfahrbahn oder zur Ausführung von Strom= und 
Uferbauten im Fahrwasser liegenden Baggerfahrzeugen (Baggerschiffen und Prahmen), oder 
den sonst zu diesem Zwecke hergestellten Vorrichtungen müssen Dampfschiffe, Segelschiffe und 
Floße jederzeit ausweichen; es hat aber dabei der Führer der Baggerfahrzeuge den Führern 
der Dampfschiffe und Segelschiffe und der Floße durch — zu beantwortenden — Zuruf und 
sonst erkennbare Zeichen die Seite der Fahrbahn anzudeuten, nach welcher das Ausweichen zu 
erfolgen hat. 
Wenn jevoch in einer zu engen Stromrinne zu dem Ausweichen der Dampf= und Segel- 
schiffe und der Floße überhaupt nicht ausreichender Raum vorhanden ist, so müssen dieselben 
auf — zu beantwortenden — Zuruf und sonst erkennbar zu ertheilende Zeichen von 
Seiten des Führers der Baggerfahrzeuge so lange beilegen, bis die letzteren zeitweilig aus 
dem Fahrwasser entfernt worden sind. 
&58. Ist von zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen oder Floßen eine enge, für das 
gegenseitige Ausweichen keinen hinreichenden Raum darbietende Stromrinne zu passiren und 
das Eine derselben in die letztere schon eingelaufen, so muß das noch außerhalb der Strom- 
rinne befindliche Fahrzeug oder Floß so lange beilegen, bis das Andere dieselbe völlig durch- 
fahren hat. 
Kommen beide sich entgegenfahrende Fahrzeuge gleichzeitig an den Ein= und Ausgängen 
der Stromrinne an, so muß das zu Berg fahrende so lange anhalten, bis das zu Thal fahrende
	        
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