Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

#86. Den Elbstromgerichten bleibt zwar überlassen, die in Beziehung auf das Dienst- 
verhältniß der Schiffsmannschaften zwischen den letzteren und den Schiffsführern oder Schiffs- 
eigenthümern vorkommenden und bei ihnen zur Anzeige gelangenden Irrungen und Streitig- 
keiten, soweit diese sofort aus den Einträgen in den Dienstzeugnißbüchern und in den auf dem 
Schiffe zu führenden Mannschaftsverzeichnissen zu beurtheilen sind, durch Bescheidung der Be- 
theiligten zu erledigen; außerdem aber, und sofern die letzteren sich dabei nicht beruhigen, haben 
sie diese Irrungen und Streitigkeiten zur weiteren Erörterung und Erledigung an die zustän- 
digen ordentlichen Polizeibehörden oder geeigneten Falles an die Gerichtsbehörden abzugeben. 
II. Die Dampfschifffahrt insbesondere betreffend. 
& 7. Die regelmäßigen Fahrten der Dampfschiffe sind mit Rücksicht auf das Bedürfniß 
des öffentlichen Verkehrs festzusetzen und, soweit nicht Störungen durch Elementarereignisse, 
oder sonstige, unvermeidliche, äußere Veranlassungen bedingt werden, pünktlich innezuhalten. 
§88. Der festgesetzte Fahrplan sowohl, als der Fahrtarif, ebenso wie jede bei dem 
einen oder dem anderen etwa eintretende Veränderung, sind durch Abdruck in öffentlichen Blät- 
tern und durch Anschlag an allen Stationsplätzen zur Kenntniß des Publikums zu bringen, 
auch der Kreisdirection zu Dresden, ingleichen den betreffenden Elbstromgerichten besonders 
mitzutheilen. 
Auch alle anderen Verfügungen und Bekanntmachungen, welche für das Publikum bestimmt 
sind, oder den Betrieb im Allgemeinen betreffen, sind, insoweit sie nicht an sich der vorgängigen 
Genehmigung der Aufsichtsbehörden bedürfen, gleichzeitig mit der Erlassung in mehreren 
Exemplaren an die betreffenden Elbstromgerichte und an die Kreisdirection zu Dresden abzu- 
geben. 
#’l’F9. Im Fahrtarife sind auch die für die Aufnahme und den Abgang von Reisenden 
bestimmten Haupt= und Nebenstationen, an denen das Schiff anzuhalten hat, und welche ohne 
Genehmigung der Kreisdirection zu Dresden nicht verändert werden dürfen, unter gleichzeitiger 
Angabe der Normalzeit, vor deren Eintritte das Schiff die Station nicht verlassen darf, mit 
aufzuführen. Die Statien selbst ist durch eine Flaggenstange am Landungsplatze zu bezeichnen. 
90. Die auszuwählenden Landungsplätze dürfen nicht eher von Dampfschiffen benutzt 
werden, als bis dazu auf vorgängige Anzeige bei dem Bezirks-Elbstromgerichte, Seiten desselben, 
im Einverständnisse mit der Bezirks-Wasserbaucommission, Genehmigung ertheilt worden ist. 
Differenzen 
über das 
Dienstverhält- 
niß der Schiffs- 
mannschaften. 
Fahrten der 
Dampfschiffe. 
Fortsetzung. 
Fahrtarif. 
Landungs- 
plätze. 
§910.Die Schifffahrtsunternehmer haben dafür Sorge zu tragen, daß sowohl an den Aufnahme der 
Haupt= als an den Nebenstationen die Zuführung der Reisenden auf das Schiff und deren 
Abgang von demselben auf sichere und bequeme Weise stattfinde, insbesondere sind sie für 
die an den Uferstellen etwa nöthigen und in uferbaupolizeilicher Hinsicht zulässigen Vorkehr- 
1864. 4 
Passagiere.
	        
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