#86. Den Elbstromgerichten bleibt zwar überlassen, die in Beziehung auf das Dienst-
verhältniß der Schiffsmannschaften zwischen den letzteren und den Schiffsführern oder Schiffs-
eigenthümern vorkommenden und bei ihnen zur Anzeige gelangenden Irrungen und Streitig-
keiten, soweit diese sofort aus den Einträgen in den Dienstzeugnißbüchern und in den auf dem
Schiffe zu führenden Mannschaftsverzeichnissen zu beurtheilen sind, durch Bescheidung der Be-
theiligten zu erledigen; außerdem aber, und sofern die letzteren sich dabei nicht beruhigen, haben
sie diese Irrungen und Streitigkeiten zur weiteren Erörterung und Erledigung an die zustän-
digen ordentlichen Polizeibehörden oder geeigneten Falles an die Gerichtsbehörden abzugeben.
II. Die Dampfschifffahrt insbesondere betreffend.
& 7. Die regelmäßigen Fahrten der Dampfschiffe sind mit Rücksicht auf das Bedürfniß
des öffentlichen Verkehrs festzusetzen und, soweit nicht Störungen durch Elementarereignisse,
oder sonstige, unvermeidliche, äußere Veranlassungen bedingt werden, pünktlich innezuhalten.
§88. Der festgesetzte Fahrplan sowohl, als der Fahrtarif, ebenso wie jede bei dem
einen oder dem anderen etwa eintretende Veränderung, sind durch Abdruck in öffentlichen Blät-
tern und durch Anschlag an allen Stationsplätzen zur Kenntniß des Publikums zu bringen,
auch der Kreisdirection zu Dresden, ingleichen den betreffenden Elbstromgerichten besonders
mitzutheilen.
Auch alle anderen Verfügungen und Bekanntmachungen, welche für das Publikum bestimmt
sind, oder den Betrieb im Allgemeinen betreffen, sind, insoweit sie nicht an sich der vorgängigen
Genehmigung der Aufsichtsbehörden bedürfen, gleichzeitig mit der Erlassung in mehreren
Exemplaren an die betreffenden Elbstromgerichte und an die Kreisdirection zu Dresden abzu-
geben.
#’l’F9. Im Fahrtarife sind auch die für die Aufnahme und den Abgang von Reisenden
bestimmten Haupt= und Nebenstationen, an denen das Schiff anzuhalten hat, und welche ohne
Genehmigung der Kreisdirection zu Dresden nicht verändert werden dürfen, unter gleichzeitiger
Angabe der Normalzeit, vor deren Eintritte das Schiff die Station nicht verlassen darf, mit
aufzuführen. Die Statien selbst ist durch eine Flaggenstange am Landungsplatze zu bezeichnen.
90. Die auszuwählenden Landungsplätze dürfen nicht eher von Dampfschiffen benutzt
werden, als bis dazu auf vorgängige Anzeige bei dem Bezirks-Elbstromgerichte, Seiten desselben,
im Einverständnisse mit der Bezirks-Wasserbaucommission, Genehmigung ertheilt worden ist.
Differenzen
über das
Dienstverhält-
niß der Schiffs-
mannschaften.
Fahrten der
Dampfschiffe.
Fortsetzung.
Fahrtarif.
Landungs-
plätze.
§910.Die Schifffahrtsunternehmer haben dafür Sorge zu tragen, daß sowohl an den Aufnahme der
Haupt= als an den Nebenstationen die Zuführung der Reisenden auf das Schiff und deren
Abgang von demselben auf sichere und bequeme Weise stattfinde, insbesondere sind sie für
die an den Uferstellen etwa nöthigen und in uferbaupolizeilicher Hinsicht zulässigen Vorkehr-
1864. 4
Passagiere.