Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Ueberfüllung 
der Dampf- 
schiffe. 
Restauration 
auf dem 
Schiffe. 
An= und Ab- 
fahrt auf den 
Stationen. 
Fortsetzung. 
Ausschließung 
von der Beför- 
derung. 
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ungen, gleichwie für sorgfältige Instandhaltung der Landebrücken zu sorgen verbunden und 
dafür verantwortlich, daß dieselben mit hinreichend hohen und festen Geländern versehen sind. 
Auch liegt ihnen die Fürsorge dafür ob, daß mindestens an den Hauptstationen in der 
Nähe des Ufers eine möglichst gute, den nöthigsten Schutz gegen Sonne und Unwetter gewäh- 
rende Unterkunft für die Passagiere, welche von da an das Dampfschiff benutzen wollen, oder 
es dort verlassen, vorhanden ist. " 
* 92. Zu Vermeidung der von der Ueberfüllung der Dampfschiffe mit Passagieren und 
dem Zudrange der letzteren auf den Stationsplätzen und zu den Schiffen zu besorgenden Ge- 
fahren und Unzuträglichkeiten bleibt den Ortspolizeibehörden ausdrücklich vorbehalten, die des- 
halb nöthigen, besonderen Anweisungen zu ertheilen und die zu deren Ausführung erforder- 
lichen Maßregeln zu treffen. 
#93. Befindet sich auf dem Schiffe selbst eine Restauration, so ist ein bestimmter, 
obrigkeitlich autorisirter Preiscourant an einer geeigneten Stelle des Dampfschiffs auszuhängen. 
Bei eintretender Dunkelheit sollen die Cajüten gehörig erleuchtet sein. 
§ 194. Der Bootsmeister hat streng darauf zu halten und ist dafür verantwortlich, daß 
die Ankunft und Abfahrt des Schiffes an den Haupt- und Nebenstationen gehörig signalisirt, 
auch sonst noch den Passagieren bekannt gemacht werde, und daß das Schiff an solchen Orten, 
wo stillgehalten und beigelegt wird, lange genug liegen bleibe, damit das Ein= und Aussteigen 
gefahrlos und in Ordnung von Statten gehen könne, ebenso auch dafür, daß bei bloßen Kahn- 
stationen, wenn Passagiere absteigen wollen, oder das Hinzukommen von Passagieren signali- 
sirt ist, die Maschine in Zeiten langsam gehe und dann erst zum Stillstande gebracht werde, 
damit das Einschlagen des Wassers in vie abstoßenden oder sich nahenden Kähne vermieden 
werde. · 
Gleichergestalt darf die Maschine nicht früher wieder in Gang gesetzt werden, bis der 
Kahn weit genug vom Schiffe entfernt ist. 
Die Passagiere, welche mit Kähnen an das Schiff gebracht werden, müssen am Bord auf— 
genommen sein, ehe den vom Schiffe abgehenden der Zutritt zu den Treppen gestattet wird. 
Ueberhaupt hat der Bootsmeister dafür Sorge zu tragen, daß den Passagieren beim Aus- 
und Einsteigen alle mögliche Beihülfe mit thunlichster Vorsicht geleistet werde. 
95. Auch wenn nur ein einziger Passagier auf einer der im Fahrtarife namhaft ge- 
machten Haupt= und Nebenstationen vorhanden sein oder nur ein Passagier auf einer solchen 
Station abgehen sollte, ist der Führer des Dampfschiffs verpflichtet, anzuhalten und den 
Passagier aufzunehmen oder abzusetzen. 
§6#96. Von der Beförderung mittelst des Dampfschiffs und dem Zutritte zu demselben 
sind ausgeschlossen:
	        
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