Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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8 104. Wexgen der zu erkennenden Geldstrafen haften Haftung für die 
der Schiffs- oder Floßführer zunächst für sich und für die verurtheilten Individuen der Strafen. 
ihm untergebenen Schiffsmannschaft, insofern gegen diese weder die erkannte Geldstrafe noch 
die subsidiarische Gefängnißstrafe vollstreckt werden kann, wobei ihm jedoch der Regreß gegen 
die Schuldigen vorbehalten bleibt und 
das Schiff oder Floß für den Schiffs- oder Floßführer. 
8 105. Uebrigens haben die Schiffsführer — Bootsmeister — und Floßführer den Aufsichts— 
Anweisungen der zur strom= und schifffahrtspolizeilichen Aufsicht besonders angestellten oder sonst beamte. 
damit beauftragten, durch Dienstkleidung oder sonstige Dienstzeichen erkennbaren Beamten — 
der Wasserbau-Inspectoren und Assistenten, Dammmeister und Stromaufseher, Gendarmen 
und anderer Polizeiorgane — jederzeit sofort und unweigerlich bei Vermeidung namhafter 
Strafe Folge zu leisten, auch dieselben auf Verlangen auf die Schiffe und Floße aufzunehmen, 
sowie ihnen das Anhängen ihrer Fahrzeuge an die Schiffe und Floße auf kürzere oder längere 
Zeit zu gestatten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 2ten Januar 1 864. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
  
Hartmann. 
A. 
Muster eines Schifsspatents. 
Schiffspatent. 
. SSegelschiff“ sohne besond . 
Das dem N. N. zu N. gehörige msn h Fsondee amen mit der Nummer 
versehen und unter solcher im hiesigen Schiffsverzeichnisse eingetragen, von . .. 
gen Schiffsverzeich 
Tragfähigkeit, und im Jahre neu gebaut, ist von dazu bestellten und verpflichteten 
Sachverständigen in allen seinen Theilen und Zubehörungen sorgfältig geprüft und zur Schiff— 
fahrt auf der Elbe vollkommen gut und'tüchtig befunden worden.
	        
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