Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Zeugniß -* 
  
  
  
  
  
Name des Schiffseigners oder Schiffs- 
führers (Floßführers) und des von ihm ge- 
führten Schiffes. 
Angabe, unter welchem Datum und von 
welcher Behörde ihm das Patent ertheilt ist. 
  
  
Tag des Dienstantritts. 
  
Inhaber dient 
salslls 
auf die Zeit von 
gegen einen Lohn von 
  
  
Tag der Dienstbeendigung. 
  
  
Angabe des Entlassungsgrunds. 
  
  
Eigenhändig mit vollem Namen zu unter- 
schreibendes Zeugniß des Schiffseigners oder 
Schiffsführers (Floßführers) über Betragen 
und Tüchtigkeit des Dienstmanns. 
  
  
Bemerkungen der Polizeibehörde. 
1864. 
Zeugniß E. . ...
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.