Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Verjährung 
unabgehobener 
Dividenden. 
Mortifica- 
tionsverfahren. 
— 34 — 
4) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Metallbergbauvereins „Friedrich" im 
Rammelsberge zu Freiberg; 
vom 4ten Januar 1864. 
Neogem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 17, 18 
und 46 der Statuten des Metallbergbauvereins „Friedrich"“ im Rammelsberge zu Freiberg 
enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Mini- 
sterium des Innern diesen Statuten die nachgesuchte Genehmigung mit der Wirkung ertheilt, 
daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 1 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 4ten Januar 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demnth. 
« Statuten 
des Metallbergbauvereins „Friedrich“ im Rammelsberge zu Freiberg. 
2c. 2c. 
&ä17. Dividenden, welche innerhalb 4 Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, 
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf 
dieser Frist ungültig. 
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine oder 
Leisten ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der 
Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen 
Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden 
konnten, dem Reservefond, beziehendlich der Vereinscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, 
vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder 
Anspruch an die Gesellschaft. 
1 S.a. Untergegangene oder sonst abhanden gekommene Quittungsbogen, Actien, Divi- 
dendenleisten und Dividendenscheine können nach den dießfalls rücksichtlich der Königlich 
Sächsischen Staatspapiere und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen gerichtlich mortificirt werden.
	        
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