Die Quittungsbogen und Actien werden hierbei den Staatsschuldscheinen gleich behandelt;
nur soll die für letztere durch das Rescript vom 6ten October 1824 vorgeschriebene zehn-
jährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Quittungsbogen und Actien auf eine Frist von
4 Jahren beschränkt sein.
Zur Einleitung des dieffallsigen Verfahrens ist das Königliche Gerichtsamt im Bezirks-
gerichte Freiberg competent. Nach eingetretener Rechtskraft des im eingeleiteten Mortifications=
verfahren ertheilten Präclusiverkenntnisses werden anstatt der verloren gegangenen und öffentlich
für null und nichtig zu erklärenden Documente neue ausgefertigt.
2c. 2c.
& 46. Das Directorium constituirt sich durch die Wahl eines Vorsitzenden und eines Constituirung.
Stellvertreters desselben. Diese Wahlen erfolgen alljährlich sowie nach jedem außerordent—
lichen Wechsel in der Person eines Directors. Die Namen der Directorialmitglieder sind nach
jeder neuen Constituirung öffentlich bekannt zu machen. Einer besonderen Legitimation der
Directorialmitglieder außer durch diese öffentliche Bekanntmachung bedarf es nicht. Die Voll-
ziehung der vom Directorium auszustellenden Schriften geschieht in der Regel nur durch den
Vorsitzenden oder Stellvertreter desselben.
2c. ꝛc.
A 5) Bekanntmachung,
die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Altersrenten- und Landescultur—
renten-Bankverwaltung betreffend;
vom gten Januar 1864.
S. Königliche Majestät haben den Geheimen Rath Dr. Schaarschmidt auf sein Ansuchen
der Mitgliedschaft bei der Landrenten-, Altersrenten= und Landesculturrenten-Bankverwaltung
zu entheben, in dessen Folge aber der Letzteren den Geheimen Regierungsrath Schmalz als
Commissar zuzuordnen geruht. Es wird daher Solches, und daß die genannte Behörde von
jetzt an aus folgenden Mitgliedern, nemlich dem
Finanzministerialdirector, Geheimen Rath Freiherrn von Weissenbach,
Geheimen Regierungsrath Schmalz
und
Finanzoberbuchhalter, Finanzrath Köhler
besteht, andurch bekannt gemacht.
Dresden, am 9ten Januar 1864.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Reuter.