Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Æ 11) Bekanmtmachung 
zu Ausführung der wegen der Aufhebung des Parochialzwangs in Bezug auf Stol— 
gebühren in den gemischten Parochieen des Markgrafthums Oberlausitz ergangenen 
Allerhöchsten Verordnung vom 15ten Juli 1863, sowie eine theilweise Abänderung 
der vom Apostolischen Vicariat unterm 17ten August 1855 bekannt gemachten 
Einpfarrung katholischer Confessionsverwandten betreffend; 
vom 26sten Januar 1864. 
Zu Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 15ten Juli 1863 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1863, Seite 695), mittelst deren die Berechtigung der Geistlichen 
und Kirchendiener in der Oberlausitz, von den in ihrem Parochialbezirke sich aufhaltenden An- 
gehörigen einer ihnen fremden Confession Gebühren für Ministerialhandlungen, welche sie nicht 
verrichtet haben, zu fordern, aufgehoben und im § 2 bestimmt worden ist, daß die Bewohner 
eines ihrer Confession nicht angehörigen Kirchsprengels einer benachbarten Parochie ihres 
Glaubensbekenntnisses in der dort näher bezeichneten Beschränkung zugewiesen werden sollen, 
sind von der unterzeichneten Kreisdirection nach Gehör der Betheiligten, beziehendlich im Ein- 
verständnisse des domstiftlichen katholischen Consistoriums zu Budissin, die evangelisch-lutherischen 
Bewohner der in dem nachstehenden Verzeichnisse unter A genannten katholischen Parochieen 
und der zu solchen gehörenden Ortschaften den daneben genannten evangelisch-lutherischen 
Parochieen, sowie die katholische Einwohnerschaft der unter B aufgeführten evangelisch-lutherischen 
Kirchsprengel, beziehendlich in solche eingepfarrten Ortschaften, den daneben genannten katholischen 
Parochieen und Seelsorgerstationen bis auf Weiteres und vorbehältlich künftig etwa zu treffender 
veränderter Anordnung zugewiesen worden. 
Diese Zuweisung tritt vom isten März dieses Jahres an in Kraft. 
Diejenigen Geistlichen und Kirchendiener, welche auf Grund der Bestimmung im § 6 
der Verordnung vom 15ten Juli 186 3 wegen Abminderung ihrer Stolgebühren eine Ent- 
schädigung zu beanspruchen gemeint und berechtigt sind, haben behufs Ermittelung der Hoöhe 
dieses Anspruchs am Schlusse jeden Jahres mittelst genauer, nicht nur die Zahl, sondern auch 
die Namen und den Wohnort der betreffenden Individuen enthaltenden Specification bei ihrer 
vorgesetzten Consistorialbehörde anzuzeigen, wie viel ihnen einer Seits dadurch, daß fremde 
Confessionsverwandte ihrer Parochie die Ministerialhandlungen anderswo haben verrichten 
lassen, ohne ihnen Stolgebühren gezahlt zu haben, an Einnahme entgangen ist, und wie viel 
Stolgebühren sie anderer Seits von den ihnen aus anderen Pfarrsprengeln zugewiesenen 
Glaubensgenossen erlangt haben. 
Gleichzeitig wird hierbei noch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Allerhöchster 
Genehmigung und im erklärten Einverständnisse des Apostolischen Vicariats die in den erb- 
ländischen evangelisch-lutherischen Kirchsprengeln Beiersvorf, Neusalza, Spremberg, Steinigt-
	        
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