Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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2. Etappen= und Quartierverpflegung. 
*19.Bei Märschen und nicht über drei Tage dauernden Cantonnirungen findet in der Verpflegung 
Regel die Verpflegung der Truppen und sonst zum Heere gehörigen Personen durch die Quartier- * 
träger (§ 14) statt. Quartier= 
Als allgemeine Regel für die Quartierverpflegung gilt, daß der Einquartierte die gleichen träger. 
Portionssätze zu fordern hat, welche ihm nach dem Etat, Beilage 4, bei der Magazinsver- 
pflegung gewährt werden, doch sind billige Rücksichten auf die verschiedenen Lebensgewohnheiten 
und vorherrschenden Nahrungsmittel der Gegend, in welcher Quartier bezogen wird, zu nehmen. 
Bei notorischem Unvermögen der Quartierträger zu Leistung der dem Etat entsprechenden 
Portionssätze muß die Magazinsverpflegung mit zu Hülfe genommen werden. 
Officiere und Militärbeamte vom Officiersrange haben in gleicher Weise und nach gleichen 
Portionssätzen wie die Mannschaft Anspruch auf die Quartierverpflegung. Doch steht es den 
Commandirenden der zu verpflegenden Truppen frei, die Selbstverpflegung der Officiere und 
Beamten eintreten zu lassen. 
Erhalten nach den localen Verhältnissen Officiere und Beamte eines Contingents eine 
die Portionssätze der Mannschaft übersteigende Verpflegung, so ist dafür eine entsprechend er- 
höhte Vergütung zu bezahlen, welche, wie überhaupt die Vergütungssätze für die Quartierver- 
pflegung der Etat, Beilage 4, feststellt; dem Bunde gegenüber kann jedoch nur die Vergütung 
für eine gewöhnliche Verpflegsportion aufgerechnet werden. 
Sämmtliche Vergütungen sollen entweder sofort baar oder doch wo möglich in monatlichen 
Raten von jedem Bundesstaate für seine Truppen, vom Bunve aber für die im § 2 bestimm- 
ten Fälle ausbezahlt werden. Ob für die Quartierverpflegung von Officieren und Militär- 
beamten Quittung ausgestellt werden darf, oder viese stets baar bezahlt werden muß, wird durch 
die Vorschriften jeden Contingents bestimmt. 
6 20. Der Bedarf an Hafer und Heu für die zum Heere gehörigen Pferde und ebenso Verpflegung 
für das Schlachtvieh, wenn letzteres nicht durch die (eventuell nach § 15 zu vergütende) Weide berse n 
ernährt werden kann, soll auf Märschen und bei Cantonnirungen entweder aus Militärmaga= viehs. 
zinen, oder, soweit dieß nicht möglich ist, von den die Einquartierung tragenden Gemeinden, resp. 
vereinzelt liegenden Quartierträgern, und zwar von letzteren nöthigenfalls unter Mitwirkung 
der Ortsbehörden, geliefert und diesen nach den für Magazinslieferungen bestimmten Preisen 
vergütet werden. 
Das Streustroh soll in der Regel durch den Quartierträger gestellt werden, und findet 
hierfür neben der in Beilage 3 festgesetzten Stallmiethe eine weitere Vergütung nicht statt. 
3. Magazinsverpflegung. 
§21. Bei Zusammenziehung großer Truppenmassen, Cantonnirungen und Durchmärschen Anlage von 
von längerer Dauer, sowie in sonstigen Fällen, wo weder die Quartierverpflegung, noch die urghne 
1864. 10
	        
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