Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Z. Stück vom Jahre 1865.
11. Bekanntmachung,
die dem Spar= und Vorschußvereine zu Zittau verwilligte Stempelbefreiung
betreffend;
vom 19. Januar 1865.
Des Finanzministerium hat dem Spar= und Vorschußvereine zu Zittau für die bei demsel-
ben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen
Vorschüssen dem Vereine von dessen Mitgliedern oder von deren Bürgen ausgestellt werden,
insofern die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht übersteigen, Befreiung
von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 11. Januar 1819 unter den Worten:
„Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Gesetzsammlung vom Jahre
1819, Seite 62 und 73) geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wohin-
gegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe sowohl beim Schriften= als beim Werths-
stempel in Angelegenheiten des genannten Vereins nicht stattfindet.
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am 19. Januar 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
„& 12. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten der Beerdigungs= und Kranken- Unterstützungscasse
des Vereins der verpflichteten Lohndiener in Dresden;
vom 28. Januar 1865.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 3 der
Statuten der Beerdigungs= und Kranken-Unterstützungscasse des Vereins der verpflichteten
1865. 11