Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Z. Stück vom Jahre 1865. 
  
  
  
  
  
11. Bekanntmachung, 
die dem Spar= und Vorschußvereine zu Zittau verwilligte Stempelbefreiung 
betreffend; 
vom 19. Januar 1865. 
Des Finanzministerium hat dem Spar= und Vorschußvereine zu Zittau für die bei demsel- 
ben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen 
Vorschüssen dem Vereine von dessen Mitgliedern oder von deren Bürgen ausgestellt werden, 
insofern die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht übersteigen, Befreiung 
von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 11. Januar 1819 unter den Worten: 
„Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Gesetzsammlung vom Jahre 
1819, Seite 62 und 73) geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wohin- 
gegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe sowohl beim Schriften= als beim Werths- 
stempel in Angelegenheiten des genannten Vereins nicht stattfindet. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 19. Januar 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
„& 12. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Beerdigungs= und Kranken- Unterstützungscasse 
des Vereins der verpflichteten Lohndiener in Dresden; 
vom 28. Januar 1865. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 3 der 
Statuten der Beerdigungs= und Kranken-Unterstützungscasse des Vereins der verpflichteten 
1865. 11
	        
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