Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Lohndiener in Dresden enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, 
so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Be— 
stimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 28. Januar 1865. 
Minifterium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Statut 
der Beerdigungs- und Kranken-Unterstützungscasse des Vereins der verpflichteten 
Lohndiener in Dresden. 
rc 2c. 
# 3. Der Corporation steht in allen Dingen ein aus drei Mitgliedern bestehender 
Vorstand vor, welchem die Vertretung des Cassenwesens, sowie überhaupt aller Vereinsinteressen 
gegen die einzelnen Mitglieder wie gegen Dritte obliegt. 
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf Ein Jahr erwählt. Die Namen 
der erwählten Vorstandsmitglieder sind öffentlich — im Dresdener Anzeiger — bekannt zu 
machen und vertritt diese Bekanntmachung die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
13. Deecret 
wegen Bestätigung der revidirten Statuten der Actiengesellschaft Thodesche 
Papierfabrik zu Hainsberg; 
vom 1. Februar 1865. 
Nechdem die Actiengesellschaft Thodesche Papierfabrik zu Hainsberg ihre unterm 2 8. März 
1857 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1857, Seite 65) bestätigten Statuten 
sammt Nachträgen revidirt und an deren Stelle neue Statuten aufgestellt hat, so haben Se. 
Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 27 enthaltene Rechtsver- 
günstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht und sind diese neuen Statuten von dem Mi- 
nisterium des Innern mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
 
	        
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