Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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AM 16. Verordnung 
zu Bekanntmachung des zweiten Schönburgischen Nachtragsrecesses; 
vom 13. Februar 1865. 
Zwischen der Königlich Sächsischen Staatsregierung und den Fürsten und Grafen Herren 
von Schönburg ist zu dem Nachtragsrecesse vom 17. November 1856, die Berggerechtsame 
des Hauses Schönburg betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 
405 fg.), der nachstehende, auf denselben Gegenstand bezügliche zweite Nachtragsreceß unter 
dem 23. December 1864 abgeschlossen worden, was mit Sr. Majestät des Königs Aller- 
höchster Genehmigung zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 1 3. Februar 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Gerlach. 
Zweiter Nachtragsreceß 
zwischen der Königlich Sächsischen Staatsregierung und dem Fürstlichen und 
Gräflichen Gesammthause Schönburg, die Berggerechtsame des Letzteren 
betreffend. 
Nachdem durch das Gesetz vom 10. October dieses Jahres, die von dem Regalbergbaue zu 
erhebenden Steuern betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1864, Seite 338fg.), 
die Entrichtung der auf §§ 271 und 273 des Gesetzes vom 22. Mai 185 1, den Regal-- 
bergbau betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 252), gegründeten 
Bergwerksabgaben in Wegfall gekommen und an deren Stelle nach § 2 des erstgenannten 
Gesetzes die Erhebung von Gewerbesteuer getreten, so ist hierdurch die Nothwendigkeit herbei- 
geführt worden, in dem Nachtragsrecesse, welcher zwischen der Königlich Sächsischen Staats- 
regierung und den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg unter dem 17. November 
1856 in Ansehung der Berggerechtsame der Letzteren abgeschlossen worden ist, eine Aenderung 
eintreten zu lassen. 
Demzufolge ist mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung zwischen der 
Königlich Sächsischen Staatsregierung und den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg 
anderweit das Nachstehende vereinbart worden: 
1. Die Bestimmungen der §# 2 und 3 des Nachtragsrecesses vom 17. November 
1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 406) kommen vom Anfange 
des Jahres 1865 an in Wegfall.
	        
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