Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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MÆ  17.  Verordnung,

die  Staatsbauverwaltung  betreffend;
vom  16.  Februar  1865.

Mi  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  werden  in  Bezug  auf  die  künftige
Einrichtung  der  Staatsbauverwaltung  folgende  Bestimmungen  getroffen:

I.  Die  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung  betreffend.

&  1.  Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  fiscalischen  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauwesens
  ist  unter  der  Oberaufsicht  des  Finanzministeriums  und  in  unmittelbarer  Unterordnung
  unter  dasselbe,

a)  in  technischer  Beziehung  dem  Straßenbaucommissar  und  dem  Wasserbaudirector,

b)  in  allen  anderen  Beziehungen  den  Amtshauptleuten  innerhalb  ihrer  Bezirke
übertragen.

&2.  Der  Straßenbaucommissar  und  der  Wasserbaudirector  bilden  die  technischen  Organe
des  Finanzministeriums  und  es  fällt  ihnen  als  solchen  die  technische  Ueberwachung  des  gesammten
  fiscalischen  Straßen  -,  Brücken=  und  Wasserbauwesens  zunächst  anheim.

6s#3.  Den  Amtshauptleuten  sind  für  die  technischen  Angelegenheiten  Chaussee=  und
Wasserbauinspectoren  beigegeben,  welchen  innerhalb  des  ihnen  angewiesenen  Bezirks,  unter
der  Leitung  und  Ueberwachung  des  Straßenbaucommissars  und  des  Wasserbaudirectors,  die
specielle  technische  Aufsicht  über  sämmtliche  fiscalische  Chausseen,  Straßen,  Wege,  Brücken,
Fähren,  Wasserstraßen,  Canäle,  Schleußen,  Ufer,  Dämme  2c.,  sowie  die  Projectirung,  Veranschlagung
  und  Ausführung  der  dieselben  betreffenden  Baue  obliegt.

#  4.  Die  Chaussee=  und  Wasserbauinspectoren  sind  den  Amtshauptleuten  untergeordnet
und  haben  ihren  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Nur  wenn  in  technischen  Angelegenheiten
Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Amtshauptmanne  und  dem  Chaussee=  oder  Wasserbauinspector
  entstehen,  hat  der  Amtshauptmann,  unter  Beifügung  des  schriftlichen  Gutachtens

des  Chaussee=  oder  Wasserbauinspectors,  Bericht  an  das  Finanzministerium  zu  erstatten  und
dessen  Entschließung  einzuholen.

85.  Für  die  mit  dem  Straßen=  und  Wasserbaue  verbundenen  wirthschaftlichen  Geld-,
Cassen=  und  Rechnungsengelegenheiten  werden  Bauverwalter  angestellt,  welchen  die  gesammte
Cassen-,  Buch=  und  Rechnungsführung,  die  Zahlung  an  Lieferanten,  sowie  die  Auslohnung
der  Arbeiter  u.  s.  w.,  ingleichen  die  Leitung  und  Erledigung  aller  beim  Straßen=  und  Wasserbaue
  vorkommenden  wirthschaftlichen  Verwaltungsangelegenheiten,  insbesondere  die  Anschaffung
und  Uebernahme  von  Baumaterialien,  die  Verdingung  an  Baunnternehmer,  die  Aufbewahrung

der  Bauutensilien  u.  s.  w.  obliegt.  Inwieweit  bei  dergleichen  Verwaltungsangelegenheiten
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