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MÆ 17. Verordnung,
die Staatsbauverwaltung betreffend;
vom 16. Februar 1865.
Mi Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden in Bezug auf die künftige
Einrichtung der Staatsbauverwaltung folgende Bestimmungen getroffen:
I. Die Straßen= und Wasserbauverwaltung betreffend.
& 1. Die Leitung und Beaufsichtigung des fiscalischen Straßen-, Brücken= und Wasserbauwesens
ist unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums und in unmittelbarer Unterordnung
unter dasselbe,
a) in technischer Beziehung dem Straßenbaucommissar und dem Wasserbaudirector,
b) in allen anderen Beziehungen den Amtshauptleuten innerhalb ihrer Bezirke
übertragen.
&2. Der Straßenbaucommissar und der Wasserbaudirector bilden die technischen Organe
des Finanzministeriums und es fällt ihnen als solchen die technische Ueberwachung des gesammten
fiscalischen Straßen -, Brücken= und Wasserbauwesens zunächst anheim.
6s#3. Den Amtshauptleuten sind für die technischen Angelegenheiten Chaussee= und
Wasserbauinspectoren beigegeben, welchen innerhalb des ihnen angewiesenen Bezirks, unter
der Leitung und Ueberwachung des Straßenbaucommissars und des Wasserbaudirectors, die
specielle technische Aufsicht über sämmtliche fiscalische Chausseen, Straßen, Wege, Brücken,
Fähren, Wasserstraßen, Canäle, Schleußen, Ufer, Dämme 2c., sowie die Projectirung, Veranschlagung
und Ausführung der dieselben betreffenden Baue obliegt.
# 4. Die Chaussee= und Wasserbauinspectoren sind den Amtshauptleuten untergeordnet
und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Nur wenn in technischen Angelegenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amtshauptmanne und dem Chaussee= oder Wasserbauinspector
entstehen, hat der Amtshauptmann, unter Beifügung des schriftlichen Gutachtens
des Chaussee= oder Wasserbauinspectors, Bericht an das Finanzministerium zu erstatten und
dessen Entschließung einzuholen.
85. Für die mit dem Straßen= und Wasserbaue verbundenen wirthschaftlichen Geld-,
Cassen= und Rechnungsengelegenheiten werden Bauverwalter angestellt, welchen die gesammte
Cassen-, Buch= und Rechnungsführung, die Zahlung an Lieferanten, sowie die Auslohnung
der Arbeiter u. s. w., ingleichen die Leitung und Erledigung aller beim Straßen= und Wasserbaue
vorkommenden wirthschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Anschaffung
und Uebernahme von Baumaterialien, die Verdingung an Baunnternehmer, die Aufbewahrung
der Bauutensilien u. s. w. obliegt. Inwieweit bei dergleichen Verwaltungsangelegenheiten
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