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#2. Die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg haben von der Gewerbesteuer,
welche nach der Vorschrift des Gesetzes vom 10. October dieses Jahres von dem auf Gold,
Silber, Kupfer, Blei, Zinn, Kobalt und Arsenik betriebenen Bergbaue erhoben wird, insoweit
letzterer innerhalb der Herrschaften Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein betrieben wird
(nach § 7° des Hauptrecesses vom 4. Mai 1740) die Hälfte, insoweit er aber der Oberen
oder Niederen Grafschaft Hartenstein; beziehendlich Herrschaft Stein angehört (nach § 3 des
Nebenrecesses vom 4. Mai 1740) den dritten Theil zu erhalten.
& 3. Die Königliche Steuerbehörde ist verbunden, diese Gewerbesteuer von den Berg-
werkseigenthümern zu erheben und davon am Schlusse jedes Jahres unter Beifügung eines
beglaubigten Extracts der betreffenden Ortskataster den nach § 2 den Fürsten und Grafen
Herren von Schönburg gebührenden Antheil an die Schönburgische Steuercasse zu Glauchau
gegen deren Quittung und ohne für die Receptur und Berechnung etwas an Kosten abzu-
ziehen, zu verabfolgen.
Etwaige Bedenken gegen den Inhalt der bezüglichen Extracte sind von den Fürsten und
Grafen Herren von Schönburg bei dem Königlichen Finanzministerium zur Anzeige zu bringen
und werden hier weiterer Erörterung unterworfen werden.
& 4. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen in 9§# 1, 4, 5 und 6. des Nachtrags-
recesses vom 17. November 1856 in unveränderter Geltung.
Urkundlich ist vorstehende Uebereinkunft in zwei gleichlautenden Exemplaren von dem
Ministerium der Finanzen und von den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg vollzogen
und besiegelt worden.
Dresden, den 2 3. December 1864.
Königlich Süächsisches Finanz- Otto Friedrich Fürst von Schönburg, zu-
Ministerium. gleich in Vollmacht des Herrn Fürsten
Heinrich Eduard von Schönburg und
Frhr. v. Friesen. der Prinzen Hugo, Georg und Carl
Ernst von Schönburg.
Heinrich Gottlob Otto Ernst Graf und
Herr von Schönburg.
, Carl Heinrich Wolf Wilhelm Frantz Graf
S und Herr von Schönburg.
Ernst Ferdinand Ludwig Heinrich Graf
und Herr von Schönburg.