Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Seiten  des  Bauverwalters  ein  Einvernehmen  mit  dem  Chaussee-  oder  Wasserbauinspector
und  nach  Befinden  eine  Mitwirkung  dieser  Letzteren  stattzufinden  hat,  wird  durch  die  Instructionen
  näher  bestimmt.

§6  6.  Die  Bauverwalter  sind  den  Amtshauptleuten  untergeordnet  und  haben  ihren
Weisungen  in  Straßen=  und  Wasserbau-Verwaltungsangelegenheiten  Folge  zu  leisten.  In
Cassen-,  Buch=  und  Rechnungssachen  hingegen  sind  sie  von  den  Amtshauptleuten  unabhängig
und  dem  Finanzministerium  unmittelbar  untergestellt.

II.  Die  Hochbauverwaltung  betreffend.

&  7.  Für  die  Staats-Hochbauverwaltung  mit  Ausnahme  des  Hochbaues  bei

a)  der  Militärverwaltung,

b)  der  Bergverwaltung,

c)  der  Staatseisenbahnverwaltung  und

d)  den  Landes-Heil-,  Versorg=  und  Strafanstalten,
werden  besondere  Landbaubezirke  gebildet,  welche  in  der  Regel  mit  den  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirken  identisch  sind.

&.  In  jedem  Landbaubezirke  wird  ein  Bezirksbaumeister,  soweit  nöthig,  mit  einem
oder  mehreren  Assistenten  angestellt,  welchem  die  technische  Aufsicht  auf  die  in  seinem  Bezirke
befindlichen  Staatsgebäude,  soweit  sie  nicht  den  §  7  unter  a  bis  d  genannten  Verwaltungszweigen
  angehören,  namentlich  die  Fürsorge  für  die  gehörige  Unterhaltung  derselben,  sowie  die
Leitung  und  Ausführung  der  angeordneten  Baue  obliegt.

§9.  Vier  dieser  Bezirksbaumeister  führen  den  Functionstitel  Landbaumeister  und  sind
dazu  bestimmt,  im  Falle  ihnen  dazu  vom  Finanzministerium  ertheilten  Auftrags,  auch  in
anderen  als  in  den  von  ihnen  vertretenen  Bezirken  einzelne  Geschäfte  zu  besorgen,  oder  wichtigere
  Bauten  zu  beaufsichtigen,  auch  nach  Befinden  bei  den  ihnen  in  anderen  Bezirken  besonders
übertragenen  Bauten  sich  selbst  der  Projectirung  und  Bauleitung  zu  unterziehen.

*10.  Die  gesammte  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Staats-Hochbauwesens
(§&  7)  erfolgt  von  dem  Finanzministerium,  welchem  zu  diesem  Behufe  ein  technisches  Organ,
der  Oberlandbaumeister,  nebst  zwei  außerordentlichen  technischen  Beiräthen,  einem  theoretisch
höher  gebildeten  Architecten  und  einem  Bildhauer,  sowie  dem  nöthigen  technischen  und  Expeditionspersonale
  beigegeben  ist.

&11.  Sämmtliche  Ministerien,  sowie  diejenigen  Ober=  und  Mittelbehörden,  welche
innerhalb  bestimmter  Grenzen  zur  Anordnung  von  Bauten  befugt  sind,  treten,  soweit  es  sich
um  Projectirung,  Veranschlagung  und  Ausführung  von  Hochbauten  ihres  Ressorts  handelt,
in  unmittelbaren  Geschäftsverkehr  mit  den  Bezirksbaumeistern.