Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Andere Behörden haben ihre Vorschläge und Anträge nur dann, wenn es sich um die 
gewöhnliche Unterhaltung der Gebäude handelt, an die Bezirksbaumeister, insofern sie sich 
aber auf Veränderungen oder Neuherstellungen beziehen, an die ihnen vorgesetzten Behörden 
zu bringen. 
12. Die Cassen-, Buch= und Rechnungsführung, sowie die damit verbundenen wirth- 
schaftlichen Geschäfte, werden, soweit es sich um Zoll= und Steuer-, Salz-, Lotterie-, Forst-, 
Floß= und Holzhofs-, Weinbergs= und Kellerei-, Kalkwerks-, Porzellanmanufactur= und 
Postgebäude handelt, in der Regel den betreffenden Verwaltungsstellen, im Uebrigen aber den 
für die Straßen= und Wasserbauverwaltung angestellten Bauverwaltern (§ 50 übertragen. 
In denjenigen Fällen, wo nach § 11 eine andere Behörde als das Finanzministerium 
den Bau anordnet, kann auch eine andere Cassen= und Rechnungsstelle mit Führung der 
Baurechnung ausnahmsweise beauftragt werden. 
13. Die gegenwärtige Verordnung tritt vom 1. April 1865 an in Wirksamkeit. 
Dresden, am 16. Februar 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schreiner. 
  
  
18. Verordnung, 
die Straßen= und Wasserbau-Commissionen betreffend; 
vom 17. Februar 1865. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs haben die Ministerien des Innern 
und der Finanzen wegen der künftigen Wirksamkeit und Zusammensetzung der Straßen= und 
Wasserbau-Commissionen beschlossen, wie folgt: 
& 1. Die Wirksamkeit der Straßen= und Wasserbau-Commissionen in fiscalischen 
Straßen= und Wasserbauangelegenheiten wird auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen Rechte 
und Verbindlichkeiten von Privatpersonen in Frage kommen. 
#. Der Straßenbaucommissar und der Wasserbaudirector scheiden aus den Straßen- 
und Wasserbau-Commissionen aus und es werden den letzteren dafür die Bezirks-Chaussee- 
und Wasserbau-Inspectoren als technische Beamte und Sachverständige beigegeben. 
& 3. Die vorstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Verordnung vom 16. 
dieses Monats, die Staatsbauverwaltung betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem 
Jahre, Seite 77 fg.), mit dem 1. April 1865 in Wirksamkeit, wogegen von demselben Zeitpunkte 
an die Vorschriften in 9§ 27 und 28 der durch Verordnung vom 2 7. September 1842 (Gesetz- 
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