Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, Seite 177) veröffentlichten Generalinstruction für 
die Amtshauptleute, sowie die Verordnung wegen theilweiser Aenderung des § 27 der revi- 
dirten Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 5. September 1849 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1849, Seite 179), ingleichen alle sonstigen älteren Bestimm- 
ungen, soweit solche der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen, hiermit aufgehoben werden. 
Dresden, den 17. Februar 1865. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
Schreiner. 
  
19. Verordnung, 
eine Abänderung der Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 
27. September 1842 betreffend; 
vom 18. Februar 1865. 
In Verfolg der Verordnung vom 16. dieses Monats, die Staatsbauverwaltung betreffend 
(Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 77 fg.), haben mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung Sr. Majestät des Königs die Ministerien des Innern und der Finanzen beschlossen, 
die Verordnung vom 7. April 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, 
Seite 41) vom 1. April 1865 an wieder außer Wirksamkeit treten zu lassen, und von 
demselben Zeitpunkte an folgende Bestimmungen an Stelle von § 25 der durch Verordnung 
vom 27. September 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, Seite 177) 
veröffentlichten Generalinstruction für die Amtshauptleute zu treffen: " 
*25. Dem Amtshauptmanne liegt die Mitaufsicht über die in seinem Bezirke 
befindlichen, der landbauamtlichen Aufsicht unterstellten Staatsgebäude, welche weder 
der Forstverwaltung angehören, noch unter der Aufsicht einer Mittelbehörde oder eines 
damit besonders beauftragten Beamten stehen, in der Maße ob, daß er sich von dem 
Zustande und der Beschaffenheit sowie von der zweckmäßigen Verwendung derselben 
in Kenntniß zu erhalten und von etwa in dieser Beziehung wahrgenommenen Mängeln, 
oder von einer unpfleglichen Benutzung derselben dem Bezirksbaumeister, oder dem 
Administrator des Gebäudes Mittheilung zu machen, nach Befinden auch an das 
betreffende Ministerium Anzeige zu erstatten hat. 
Dresden, den 1 8. Februar 1865. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
Schreiner.
	        
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