Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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XI. 
Das in den Schönburgischen Receßherrschaften errichtete Bezirksgericht und die innerhalb 
derselben errichteten Gerichtsämter führen den Namen: „Fürstlich und Gräflich Schönburgisches 
Bezirksgericht“ und: „Fürstlich“ beziehendlich „Gräflich Schönburgisches Gerichtsamt“. 
XII. 
Dem Ermessen des Gesammthauses Schönburg bleibt es überlassen, Anordnungen zu 
treffen, wie solche im 6& 11 des Organisationsgesetzes erwähnt zu befinden. Es ist jedoch dabei 
von demselben die Verordnung vom 23. December 1856 — Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1857, Seite 3 — allenthalben genau in Obacht zu nehmen. 
XIII. 
Dem Gesammthause Schönburg steht ferner die Wahl der beim Schönburgischen Bezirks- 
gerichte zu verwendenden Hülfsrichter — Art. 17 der Strafproceßordnung — zu, vorbehältlich 
des Rechks des Justizministeriums, über die Ablehnung der zu diesem Amte Berufenen zu 
entscheiden. 
XIV. 
Dem Gesammthause Schönburg bleibt vorbehalten, die bezirksgerichtliche Competenz in 
Strafsachen nach Ablauf von fünf Jahren, von Zeit der Eröffnung des Bezirksgerichts an, 
ohne irgend eine fernere Beitragsleistung seinerseits an den Staat abzutreten. 
Es hat jedoch im Falle einer Jurisdictionsabtretung dieser Art 
a) für die Civilsachen und Civilverspruchssachen, soweit dießfalls zur Zeit der Abtretung die 
Bezirksgerichte zuständig sind oder fernerhin zuständig werden, in den Receßherrschaften auf 
Kosten der Gerichtsinhaber ein Bezirksgericht fortzubestehen, und 
b) das obengedachte Entschädigungsquantum von jährlich Dreitausend Thalern — — in 
Wegfall zu kommen, eventuell die Rückzahlung des dafür etwa geleisteten Capitalstammes — 
cf. oben sub IV — zu erfolgen. 
XV. 
In Fällen, wo Königliche Unterbehörden, einschließlich der Bezirksgerichte, den Schön- 
burgischen oder umgekehrt diese jenen Kosten, die von den Betheiligten nicht eingebracht 
werden können, zu erstatten haben, werden gegenseitig nur die Verläge verlangt und ersetzt. 
XVI. 
Die Gerichtsbarkeiten der Schönburgischen Vasallen und Städte in den Schönburgischen 
Receßherrschaften, mit Einschluß der Pfarrdotalgerichte zu Meerane, werden den betreffenden 
Receßherrschaftsgerichten zugewiesen.
	        
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