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XI.
Das in den Schönburgischen Receßherrschaften errichtete Bezirksgericht und die innerhalb
derselben errichteten Gerichtsämter führen den Namen: „Fürstlich und Gräflich Schönburgisches
Bezirksgericht“ und: „Fürstlich“ beziehendlich „Gräflich Schönburgisches Gerichtsamt“.
XII.
Dem Ermessen des Gesammthauses Schönburg bleibt es überlassen, Anordnungen zu
treffen, wie solche im 6& 11 des Organisationsgesetzes erwähnt zu befinden. Es ist jedoch dabei
von demselben die Verordnung vom 23. December 1856 — Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1857, Seite 3 — allenthalben genau in Obacht zu nehmen.
XIII.
Dem Gesammthause Schönburg steht ferner die Wahl der beim Schönburgischen Bezirks-
gerichte zu verwendenden Hülfsrichter — Art. 17 der Strafproceßordnung — zu, vorbehältlich
des Rechks des Justizministeriums, über die Ablehnung der zu diesem Amte Berufenen zu
entscheiden.
XIV.
Dem Gesammthause Schönburg bleibt vorbehalten, die bezirksgerichtliche Competenz in
Strafsachen nach Ablauf von fünf Jahren, von Zeit der Eröffnung des Bezirksgerichts an,
ohne irgend eine fernere Beitragsleistung seinerseits an den Staat abzutreten.
Es hat jedoch im Falle einer Jurisdictionsabtretung dieser Art
a) für die Civilsachen und Civilverspruchssachen, soweit dießfalls zur Zeit der Abtretung die
Bezirksgerichte zuständig sind oder fernerhin zuständig werden, in den Receßherrschaften auf
Kosten der Gerichtsinhaber ein Bezirksgericht fortzubestehen, und
b) das obengedachte Entschädigungsquantum von jährlich Dreitausend Thalern — — in
Wegfall zu kommen, eventuell die Rückzahlung des dafür etwa geleisteten Capitalstammes —
cf. oben sub IV — zu erfolgen.
XV.
In Fällen, wo Königliche Unterbehörden, einschließlich der Bezirksgerichte, den Schön-
burgischen oder umgekehrt diese jenen Kosten, die von den Betheiligten nicht eingebracht
werden können, zu erstatten haben, werden gegenseitig nur die Verläge verlangt und ersetzt.
XVI.
Die Gerichtsbarkeiten der Schönburgischen Vasallen und Städte in den Schönburgischen
Receßherrschaften, mit Einschluß der Pfarrdotalgerichte zu Meerane, werden den betreffenden
Receßherrschaftsgerichten zugewiesen.