Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

XVII.

In  denjenigen  Begnadigungssachen,  in  welchen  nach  dem  Erläuterungsrecesse  vom
9.  October  1835,  Abschnitt  VIII,  §  11,  das  Schönburgische  Bezirksgericht  mit  seinem  Gutachten
  zu  hören  ist,  braucht  ein  Gutachten  der  Gesammtcanzlei  nicht  noch  eingeholt  zu  werden.

XVIII.

Die  Schönburgischen  Gerichtsbehörden  stehen  —  unbeschadet  der  bestehenden  Receßverhältnisse
  —  in  derselben  Unterordnung  unter  den.  Königlichen  Oberbehörden,  wie  die  anderen
gleichen  Gerichte  des  Landes.

XIX.

Die  Bestimmungen  des  Erläuterungsrecesses,  Abschnitt  I.  66  14,  16,  17  und  19,
soweit  sie  nicht  durch  gegenwärtigen  Receß  und  die  in  dessen  Folge  bewirkte  Veränderung  in
der  Organisation  der  Behörden  modificirt  werden,  haben  auch  auf  das  Schönburgische  Bezirksgericht
  und  auf  die  Schönburgischen  Gerichtsämter  Anwendung  zu  leiden.

XX.

Von  der  Schönburgischen  Gesammtcanzlei  hat  Alles  das  zu  gelten,  was  im  Organisationsgesetze
  und  dessen  Beilage  von  der  Bezirksamtshauptmannschaft  gesagt  worden  ist.

XXI.

Was  die  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten  betreffend,  vom
15.  October  1861,  in  den  Receßherrschaften  anlangt,  so  wird

1)  den  in  letzteren  zu  errichtenden  Gewerbegerichten  dieselbe  Competenz  und  Stellung
zukommen,  welche  das  angezogene  Gesetz  den  Gewerbegerichten  im  Allgemeinen  anweist;  es
soll  aber

2)  mit  Errichtung  von  Gewerbegerichten  in  den  Receßherrschaften  nur  auf  Antrag  der
Gesammtcanzlei  verfahren  werden,  welche  hierzu  vorher  die  Zustimmung  der  betreffenden
Herrschaftsbesitzer  einzuholen  hat.

3)  Der  Bezirk  der  nach  Nummer  2  errichteten  Gewerbegerichte  kann  auf  Orte,  welche
außerhalb  der  Receßherrschaften  gelegen  sind,  ausgedehnt  werden.  Dagegen  wird  eine  Ueberweisung
  receßherrschaftlicher  Ortschaften  an  den  Bezirk  eines  außerhalb  der  Receßherrschaften
errichteten  Gewerbegerichts  nur  ausnahmsweise  stattfinden,  es  werden  die  betheiligten  Herrschaftsbesitzer
  auch  solchenfalls  zuvor  allemal  von  der  Gesammtcanzlei  wegen  ihrer  Zustimmung
befragt,  andererseits  wird  letztere  ohne  triftige  Gründe  nicht  versagt  werden.

4)  Die  Ernennung  des  Vorsitzenden  steht  bei  den  in  den  Receßherrschaften  zu  errichtenden
Gewerbegerichten  den  betreffenden  Herrschaftsbesitzern  zu;  Letztere  werden  jedoch,  wenn  der