XVII.
In denjenigen Begnadigungssachen, in welchen nach dem Erläuterungsrecesse vom
9. October 1835, Abschnitt VIII, § 11, das Schönburgische Bezirksgericht mit seinem Gut-
achten zu hören ist, braucht ein Gutachten der Gesammtcanzlei nicht noch eingeholt zu werden.
XVIII.
Die Schönburgischen Gerichtsbehörden stehen — unbeschadet der bestehenden Receßver-
hältnisse — in derselben Unterordnung unter den. Königlichen Oberbehörden, wie die anderen
gleichen Gerichte des Landes.
XIX.
Die Bestimmungen des Erläuterungsrecesses, Abschnitt I. 66 14, 16, 17 und 19,
soweit sie nicht durch gegenwärtigen Receß und die in dessen Folge bewirkte Veränderung in
der Organisation der Behörden modificirt werden, haben auch auf das Schönburgische Bezirks-
gericht und auf die Schönburgischen Gerichtsämter Anwendung zu leiden.
XX.
Von der Schönburgischen Gesammtcanzlei hat Alles das zu gelten, was im Organisations-
gesetze und dessen Beilage von der Bezirksamtshauptmannschaft gesagt worden ist.
XXI.
Was die Ausführung des Gesetzes, die Errichtung von Gewerbegerichten betreffend, vom
15. October 1861, in den Receßherrschaften anlangt, so wird
1) den in letzteren zu errichtenden Gewerbegerichten dieselbe Competenz und Stellung
zukommen, welche das angezogene Gesetz den Gewerbegerichten im Allgemeinen anweist; es
soll aber
2) mit Errichtung von Gewerbegerichten in den Receßherrschaften nur auf Antrag der
Gesammtcanzlei verfahren werden, welche hierzu vorher die Zustimmung der betreffenden
Herrschaftsbesitzer einzuholen hat.
3) Der Bezirk der nach Nummer 2 errichteten Gewerbegerichte kann auf Orte, welche
außerhalb der Receßherrschaften gelegen sind, ausgedehnt werden. Dagegen wird eine Ueber-
weisung receßherrschaftlicher Ortschaften an den Bezirk eines außerhalb der Receßherrschaften
errichteten Gewerbegerichts nur ausnahmsweise stattfinden, es werden die betheiligten Herr-
schaftsbesitzer auch solchenfalls zuvor allemal von der Gesammtcanzlei wegen ihrer Zustimmung
befragt, andererseits wird letztere ohne triftige Gründe nicht versagt werden.
4) Die Ernennung des Vorsitzenden steht bei den in den Receßherrschaften zu errichtenden
Gewerbegerichten den betreffenden Herrschaftsbesitzern zu; Letztere werden jedoch, wenn der