Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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XI.

Das  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften  errichtete  Bezirksgericht  und  die  innerhalb
derselben  errichteten  Gerichtsämter  führen  den  Namen:  „Fürstlich  und  Gräflich  Schönburgisches
Bezirksgericht“  und:  „Fürstlich“  beziehendlich  „Gräflich  Schönburgisches  Gerichtsamt“.

XII.

Dem  Ermessen  des  Gesammthauses  Schönburg  bleibt  es  überlassen,  Anordnungen  zu
treffen,  wie  solche  im  6&  11  des  Organisationsgesetzes  erwähnt  zu  befinden.  Es  ist  jedoch  dabei
von  demselben  die  Verordnung  vom  23.  December  1856  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  Jahre  1857,  Seite  3  —  allenthalben  genau  in  Obacht  zu  nehmen.

XIII.

Dem  Gesammthause  Schönburg  steht  ferner  die  Wahl  der  beim  Schönburgischen  Bezirksgerichte
  zu  verwendenden  Hülfsrichter  —  Art.  17  der  Strafproceßordnung  —  zu,  vorbehältlich
des  Rechks  des  Justizministeriums,  über  die  Ablehnung  der  zu  diesem  Amte  Berufenen  zu
entscheiden.

XIV.

Dem  Gesammthause  Schönburg  bleibt  vorbehalten,  die  bezirksgerichtliche  Competenz  in
Strafsachen  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,  von  Zeit  der  Eröffnung  des  Bezirksgerichts  an,
ohne  irgend  eine  fernere  Beitragsleistung  seinerseits  an  den  Staat  abzutreten.

Es  hat  jedoch  im  Falle  einer  Jurisdictionsabtretung  dieser  Art

a)  für  die  Civilsachen  und  Civilverspruchssachen,  soweit  dießfalls  zur  Zeit  der  Abtretung  die
Bezirksgerichte  zuständig  sind  oder  fernerhin  zuständig  werden,  in  den  Receßherrschaften  auf
Kosten  der  Gerichtsinhaber  ein  Bezirksgericht  fortzubestehen,  und

b)  das  obengedachte  Entschädigungsquantum  von  jährlich  Dreitausend  Thalern  —  —  in

Wegfall  zu  kommen,  eventuell  die  Rückzahlung  des  dafür  etwa  geleisteten  Capitalstammes  —
cf.  oben  sub  IV  —  zu  erfolgen.

XV.

In  Fällen,  wo  Königliche  Unterbehörden,  einschließlich  der  Bezirksgerichte,  den  Schönburgischen
  oder  umgekehrt  diese  jenen  Kosten,  die  von  den  Betheiligten  nicht  eingebracht
werden  können,  zu  erstatten  haben,  werden  gegenseitig  nur  die  Verläge  verlangt  und  ersetzt.

XVI.

Die  Gerichtsbarkeiten  der  Schönburgischen  Vasallen  und  Städte  in  den  Schönburgischen
Receßherrschaften,  mit  Einschluß  der  Pfarrdotalgerichte  zu  Meerane,  werden  den  betreffenden
Receßherrschaftsgerichten  zugewiesen.