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Anträge dieser Art können ebensowohl von dem engeren Collegium, ohne Concurrenz der
außerordentlichen Mitglieder oder unter Betheiligung nur einzelner derselben, als von den
Plenarversammlungen (§ 6) beschlossen werden.
Die Beschlußfassung erfolgt in beiden Fällen nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesen-
den Mitglieder. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Erlangt ein aus der Mitte der außerordentlichen Mitglieder hervorgegangener, in der
Plenarversammlung zur Discussion gestellter Antrag zwar die Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder jener Classe, beziehendlich der zunächst betheiligten Classe (§ 3, Abs. 2), nicht
aber die absolute Stimmenmehrheit im Collegium, so ist die Elassenmajorität berechtigt, zu
verlangen, daß derselbe nichtsdestoweniger zur Kenntniß und Erwägung der Staatsregierung
gebracht werde. Dieß geschieht solchen Falls unter Beifügung eines in der engeren Versamm-
lung des Collegiums berathenen und festgestellten Separatgutachtens. ·
§ 12. Das Landes-Medicinalcollegium hat sich der Abnahme der durch die Verordnung
der Landesregierung vom 26. November 1831 (Gesetzsammlung vom Jahre 1831, Seite
343) und die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 31. März 1854
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1854, Seite 9 3 fg.) vorgeschriebenen gerichts-
ärztlichen Prüfungen bis auf Weiteres in dem Umfange zu unterziehen, wie solche zeither
zum Geschäftskreise der chirurgisch--medicinischen Academie gehört hat.
Für die Abhaltung derselben sind außer dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter und
den bei dem Prüfungsgeschäfte selbst als Examinatoren betheiligten Mitgliedern regelmäßig
noch zwei der letzteren als stimmberechtigte Beisitzer zuzuziehen.
Die Einführung einer staatsärztlichen Prüfung für alle diejenigen Aerzte, welche sich die
allgemeine Befähigung zur Anstellung in einem öffentlichen Amte im Staats= oder Communal=
dienste als Gerichts= und Polizeiarzt, Bezirksarzt oder Mitglied einer Medicinalbehörde an-
eignen wollen und deren ausschließliche Uebertragung auf das Medicinalcollegium bleibt
künftiger Entschließung vorbehalten.
Insoweit die Prüfungen der Apotheker, ingleichen diejenigen der Hebammen zeither bei
der chirurgisch-medicinischen Academie stattfanden, sind sie inskünftige bei dem Medicinalcollegium
vorzunehmen, welches zu dem Ende besondere, aus je drei Mitgliedern bestehende Prüfungs-
ausschüsse aus seiner Mitte niederzusetzen hat.
13. Als sachverständige Behörde zu Abgabe von medicinischen Obergutachten
in Rechtssachen tritt das Medicinalcollegium in diejenige Stellung ein, welche nach der
Verordnung vom 21. März 1835, § 13 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835,
Seite 216.) verbunden mit Artikel 182 der Strafproceßordnung vom 11. August 1855
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 382) und § 53 der Verordnung
vom 31. Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 167) die
chirurgisch-medicinische Academie einnahm.