Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Anträge dieser Art können ebensowohl von dem engeren Collegium, ohne Concurrenz der 
außerordentlichen Mitglieder oder unter Betheiligung nur einzelner derselben, als von den 
Plenarversammlungen (§ 6) beschlossen werden. 
Die Beschlußfassung erfolgt in beiden Fällen nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesen- 
den Mitglieder. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Erlangt ein aus der Mitte der außerordentlichen Mitglieder hervorgegangener, in der 
Plenarversammlung zur Discussion gestellter Antrag zwar die Mehrheit der Stimmen der 
Mitglieder jener Classe, beziehendlich der zunächst betheiligten Classe (§ 3, Abs. 2), nicht 
aber die absolute Stimmenmehrheit im Collegium, so ist die Elassenmajorität berechtigt, zu 
verlangen, daß derselbe nichtsdestoweniger zur Kenntniß und Erwägung der Staatsregierung 
gebracht werde. Dieß geschieht solchen Falls unter Beifügung eines in der engeren Versamm- 
lung des Collegiums berathenen und festgestellten Separatgutachtens. · 
§ 12. Das Landes-Medicinalcollegium hat sich der Abnahme der durch die Verordnung 
der Landesregierung vom 26. November 1831 (Gesetzsammlung vom Jahre 1831, Seite 
343) und die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 31. März 1854 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1854, Seite 9 3 fg.) vorgeschriebenen gerichts- 
ärztlichen Prüfungen bis auf Weiteres in dem Umfange zu unterziehen, wie solche zeither 
zum Geschäftskreise der chirurgisch--medicinischen Academie gehört hat. 
Für die Abhaltung derselben sind außer dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter und 
den bei dem Prüfungsgeschäfte selbst als Examinatoren betheiligten Mitgliedern regelmäßig 
noch zwei der letzteren als stimmberechtigte Beisitzer zuzuziehen. 
Die Einführung einer staatsärztlichen Prüfung für alle diejenigen Aerzte, welche sich die 
allgemeine Befähigung zur Anstellung in einem öffentlichen Amte im Staats= oder Communal= 
dienste als Gerichts= und Polizeiarzt, Bezirksarzt oder Mitglied einer Medicinalbehörde an- 
eignen wollen und deren ausschließliche Uebertragung auf das Medicinalcollegium bleibt 
künftiger Entschließung vorbehalten. 
Insoweit die Prüfungen der Apotheker, ingleichen diejenigen der Hebammen zeither bei 
der chirurgisch-medicinischen Academie stattfanden, sind sie inskünftige bei dem Medicinalcollegium 
vorzunehmen, welches zu dem Ende besondere, aus je drei Mitgliedern bestehende Prüfungs- 
ausschüsse aus seiner Mitte niederzusetzen hat. 
13. Als sachverständige Behörde zu Abgabe von medicinischen Obergutachten 
in Rechtssachen tritt das Medicinalcollegium in diejenige Stellung ein, welche nach der 
Verordnung vom 21. März 1835, § 13 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, 
Seite 216.) verbunden mit Artikel 182 der Strafproceßordnung vom 11. August 1855 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 382) und § 53 der Verordnung 
vom 31. Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 167) die 
chirurgisch-medicinische Academie einnahm.
	        
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