Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 125 — 
32. Die gefaßten Beschlüsse dienen in den dazu geeigneten Fällen zugleich als Instruc- 
tion für den oder die Abgeordneten des Kreisvereins zum Medicinalcollegium hinsichtlich der 
dort Namens des ersteren zu stellenden Anträge und zu vertretenden Ansichten. 
In der Geltendmachung ihrer von dem Majoritätsbeschlusse etwa abweichenden persön- 
lichen Ansicht und Auffassung bei der Berathung und Abstimmung im Medicinalcollegium 
sind die Abgeordneten der Kreisvereine in ihrer Eigenschaft als außerordentliche Mitglieder des 
Letzteren durch die empfangene Instruction nicht behindert. 
33. Zu den in der Jahresversammlung zu verhandelnden Gegenständen gehört jedesmal 
die Feststellung der zu Bestreitung der Vereinsausgaben auf die Vereinsmitglieder für das 
nächste Jahr auszuschreibenden Umlagen. 
Dieselben sind so zu bemessen, daß nächst Deckung der vom Vorstande etwa bereits ver- 
lagsweise bestrittenen Ausgaben ein angemessener Ueberschuß für das annähernd zu über- 
schlagende laufende Bedürfniß übrig bleibt. 
34. Zu den Obliegenheiten des Vorstands gehört: 
1) die Aufstellung und Fortführung einer Liste der Vereinsmitglieder; 
2) die Sammlung und Aufbewahrung der auf die Thätigkeit des Vereins sich beziehenden 
Schriften und Acten; 
3) die Aufsicht über die etwa vorhandene oder allmählig sich ansammelnde Bibliothek 
des Vereins und über das nach Befinden einzurichtende Journalisticum; 
4) die Annahme und beziehendlich Eincassirung der Beiträge der Vereinsmitglieder und 
die Bestreitung der vorkommenden Vereinsausgaben, soweit für diese Geschäfte nicht ein anderes 
Mitglied als Cassirer bestellt worden sein sollte; 
5) die Einberufung der ordentlichen wie außerordentlichen Vereinsversammlungen und 
die Leitung der Verhandlungen in selbigen, einschließlich der Aufsicht über die durch das damit 
ein für allemal oder im besonderen Falle zu beauftragende Vereinsmitglied zu besorgende Pro— 
tocollführung; 
6) die Führung der Correspondenz mit Behörden und mit den übrigen Kreisvereinen 
oder anderen in- oder ausländischen ärztlichen oder pharmaceutischen Genossenschaften. 
35. Die Betheiligung bei der ersten, auf Grund dieses Regulativs auszuschreibenden 
Wahl der außerordentlichen Mitglieder des Landes-Medicinalcollegiums durch Einsendung eines 
Stimmzettels gilt als Erklärung, daß der Abstimmende dem Kreisvereine als Mitglied bei— 
treten wolle und die Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs als für sich verbindlich 
anerkenne. 
Nach Ablauf dieses Termins kann der Beitritt nachträglich nur durch besondere, an den 
Medicinalbeisitzer der betreffenden Kreisdirection einzusendende, von diesem an den Vorstand 
des in Frage stehenden Kreisvereins abzugebende Erklärung erfolgen. 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.