Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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darf, außer durch etwaige Zwischenfragen des Präsidenten, nicht unterbrochen werden. Erst 
nach Beendigung des Vortrags erklärt der Präsident die Discussion für eröffnet. Wer sich an 
dieser zu betheiligen wünscht, hat sich zum Worte zu melden und wird, nach der ihn treffenden 
Reihenfolge, vom Präsidenten dazu aufgefordert. 
Der Präsident schließt die Discussion, resumirt in Kürze die Berathungsergebnisse und 
ermißt, ob es zu Constatirung und Fixirung der Majoritätsansicht einer namentlichen Ab— 
stimmung nach vorausgegangener Fragstellung bedürfe. 
Jedes anwesende Mitglied ist jedoch berechtigt, auf eine solche besonders anzutragen. 
10. Ulcber den Verlauf jeder Sitzung wird durch den geschäftsführenden Medicinal- 
rath oder ein anderes zu Uebernahme dieser Mühwaltung erbötiges und damit ein für allemal 
oder im einzelnen Falle zu beauftragendes Mitglied des Collegiums ein die Gegenstände und 
Ergebnisse der Berathung in gedrängter Kürze zusammenfassendes Protocoll verfaßt. 
In Fällen, wo es entweder auf ein vom Medicinalcollegium an das Ministerium des 
Innern oder eines der anderen Ministerien auf Erfordern abzugebendes Gutachten oder auf 
Stellung und Motivirung eines von ersterem an eines der Ministerien zu richtenden Antrags 
ankommt, kann sich zur geschäftsmäßigen Erledigung der Sache anstatt der Vortragserstattung 
der protocollarischen Form bedient werden. 
Die bezüglichen „Niederschriften erhalten die Gestalt und Bedeutung eines zu dem ent- 
sprechenden Hauptprotocolle gehörigen Separatprotocolls. Sie sind von dem jedesmaligen 
Referenten abzufassen und mittels Präsidialschreibens in beglaubigter Abschrift an das betreffende 
Ministerium zu befordern. 
Bei den durch den Medicinalreferenten des Ministeriums des Innern in Vortrag gelangten 
Sachen bildet diese Modalität der Geschäftserledigung die Regel. Die darüber ausgenommenen 
Separatprotocolle werden, gleichfalls in beglaubigter Abschrift, durch den Medicinalreferenten 
unmittelbar zur Registrande des Ministeriums des Innern abgegeben. 
Alle Protocolle ohne Ausnahme unterliegen der Genehmigung und Signatur der bei der 
Sitzung anwesend gewesenen Mitglieder. 
& 11. Der Zeitpunkt für die im §& 6 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage 
vorgesehene, alljährliche Plenarversammlung des Landes-Medicinalcollegiums ist, unter ent- 
sprechender Berücksichtigung der im Punkt 27 des Regulativs für die Bildung von ärztlichen 
und pharmaceutischen Kreisvereinen enthaltenen Zeitbestimmung, spätestens im Laufe des Monats 
Mai jedes Jahres auf Vorschlag des Präsidenten durch Collegialbeschluß festzusetzen und nach 
erfolgter Genehmigung des Ministeriums des Innern durch die Leipziger Zeitung und das 
Dresdener Journal bekannt zu machen.
	        
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