Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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damit für ihre eigenen Zwecke verbundene Vortheile freiwillig übernommen werden sollte, er— 
wachsen, ebensowenig aber daraus irgend ein Recht der Aufsichtsbehörde über das Externat 
(S 5) zur Einmischung in die innere, ärztliche, wie öconomische Leitung und Verwaltung der 
Anstalt hergeleitet werden darf. 
& 4. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für das Externat auf die einzelnen 
Anstalten und Oertlichkeiten, innerhalb welcher dasselbe wirksam werden soll, erfolgt durch 
Specialregulative. 
&5. Die Oberaufsicht über das Externat, als Gesammtanstalt, führt das Ministerium 
des Innern, beziehendlich, soweit Militärärzte dabei betheiligt sind, in Gemeinschaft mit dem 
Kriegsministerium. 
Die auf das Externat bezüglichen Geschäfte werden in Unterordnung unter das Mi- 
nisterium des Innern durch das Medicinalcollegium, in Unterordnung unter das Kriegsmi- 
nisterium durch die Sanitätsdirection der Armee besorgt. 
6 6. Zu dem Geschäftskreise des Medicinalcollegiums, als vorgesetzter Behörde für das 
Externat, gehören namentlich folgende Gegenstände: 
1) Ermittelung der zur Benutzung für das Externat geeigneten Anstalten; 
2) Herbeiführung des Einverständnisses der Verwaltungen der letzteren beziehendlich der 
denselben vorgesetzten Behörden und Autoritäten über das ob? und die näheren Bedingungen 
und Modalitäten der Benutzung, vorbehältlich der vor dem definitiven Abschlusse einzuholenden 
Genehmigung des Ministeriums des Innern; 
3) Vorbereitung der nach §& 4 sich erforderlich machenden, vom Ministerium des Innern 
zu genehmigenden und bekannt zu machenden Specialregulative; 
4) Bekanntmachung der alljährlich zweimal vor Ostern und Michaelis zu erlassenden 
Aufforderungen zur Anmeldung für den Eintritt in das Externat; 
5) Beschlußfassung über die erfolgten Anmeldungen und Vertheilung der als Externen 
aufgenommenen Aerzte an vie für sie geeigneten Anstalten, nach vorhergegangenem Ein- 
vernehmen mit den ärztlichen Dirigenten der letzteren; 
6) Führung der Correspondenz mit den Directionen der betreffenden Anstalten über alle, 
die Verhältnisse derselben zum Externate berührende Angelegenheiten; 
7) periodische Vereinigung der ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen 
das Externat eröffnet ist oder eines Theils derselben zu gemeinsamen, das Interesse der 
Anstalt im Ganzen oder Einzelnen betreffenden Berathungen; 
8) Präsentation der zu Gewährung von Unterstützungen der § 14 gedachten Art dem 
Ministerium des Innern in Vorschlag zu bringenden Externen;
	        
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