K 13. 239
Ansprüche, welche sich nach dem eigenen Vorbringen des Anmeldenden oder nach den
vorgelegten Urkunden als unbegründet darstellen, bleiben bei Aufstellung des Plans außer
Berücksichtigung.
Art. 105.
Erstreckt sich das Vorzugsrecht einzelner Gläubiger nicht auf die Gesammtheit der
zur Versteigerung gebrachten Gegenstände, oder verlangt ein hiezu berechtigter Gläubiger
die Absonderung verschiedener Massen, so sind im Vertheilungsplane die erforderlichen
Massen aufzustellen.
Hiebei ist, wenn der Zuschlag im Ganzen stattgefunden hat, neben dieser Versteiger-
ung aber auch eine Einzelversteigerung versucht worden ist und hiebei für alle einzeln
ausgebotenen Gegenstände Angebote erfolgt sind, der Preis der einzelnen Gegenstände da-
durch festzustellen, daß der bei der Versteigerung im Ganzen erzielte Mehrerlös den
Preisen, welche sich bei der Einzelversteigerung ergeben haben, verhältnißmäßig beige-
sügt wird.
Liegt dieser Fall nicht vor, so ist der Preis der einzelnen Gegenstände, wenn möglich,
nach den in den Akten befindlichen Anhaltspunkten festzustellen.
Ist auch dies nicht thunlich, so ist der Preis der einzelnen Gegenstände, soweit es
zur Aufstellung der nach den Verhältnissen des Falls zu bildenden Massen nöthig ist,
nach Vernehmung eines von dem Vollstreckungsgerichte zu ernennenden und zu beeidigenden
Sachverständigen mit Rücksicht auf den erzielten Gesammterlös festzustellen.
In keinem Falle darf auf die abgesonderte Masse ein geringerer Betrag ausgeschlagen
werden, als die Einzelversteigerung der zu dieser Masse gehörenden Gegenstände er-
geben hat.
Art. 106.
Die Befriedigung einer Hypothekforderung, welche mit ungetheilter Summe auf
mehreren zur Versteigerung gebrachten Gegenständen eingetragen ist, geschieht in der Art,
daß der Betrag dieser Forderung auf die bezeichneten Gegenstände zu gleichen Theilen
ausgeschlagen und sofort bei Vertheilung der Kaufschillinge so verfahren wird, als ob auf
jeden dieser Gegenstände nur die für denselben sich berechnende Quote eingetragen wäre.