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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
Abgabensätze
der
Ver-
zollung.
nach dem
Fuße
Thlr.] Ngr.
30-Thaler-
nach dem
521-Gulden-
Fuße
Fl.kr.
Für
Tara wird vergütet
vom Centner
Bruttogewicht
Pfund.
Holz und andere vegetabilische und animalische
Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit
Ausnahme der Waaren von Schildpatt:
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke
oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe
als Brennmaterial)
b) Bau= und Nutzholz aller Art, auch eesägt doer
auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen
andere vegetabilische und animalische Schnitz=
stoffe, nicht besonders genannt .
e)GroberoheungefarbteBottcher- Drechsler-
Tischler- und bloß gehobelte Holzwaaren und
Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren mit
eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Rei—
sig; grobe Korbflechterwaaren; Hornplatten
und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten
EIEIIIIIIX
Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhl—
rohr, gebeiztes oder gespaltenes
e) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere
Tischler-, Drechsler= und Böttcherwaaren und
Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt,
polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Ver-
bindung mit unedlen Metallen, lohgarem
Leder oder Fensterglas in seiner natürlichen
Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes Fisch-
bein .
DFemeHolzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz—
arbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie über-
haupt alle unter c, d unde nicht begriffenen
1 Ctr.
1 Ctr.
1
frei
frei
15
frei
frei
521