Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 185 — 
Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
8. Stück vom Jahre 1865. 
  
  
  
#——e41 
— — — — 
5& 48. Bekanntmachung, 
die Legalisation der zum Gebrauche im Auslande bestimmten Urkunden 
betreffend; 
vom 9. März 1865. 
In Interesse der Herstellung eines gleichmäßigen und zugleich möglichst raschen und einfachen 
Verfahrens bei der Legalisation von Urkunden, welche zum Gebrauche vor ausländischen Be- 
hörden bestimmt sind und zu diesem Behufe einer ministeriellen, beziehendlich gesandt- 
schaftlichen Beglaubigung bedürfen, finden sich die unterzeichneten Ministerien veranlaßt, 
hierdurch Folgendes zur Nachachtung bekannt zu machen. 
1. Alle innerhalb der Ressorts der unterzeichneten Ministerien von den Behörden erster 
Instanz, sowie den Pfarrämtern und den vollberechtigten Notaren ausgestellten Urkunden der 
vorgedachten Art und die von den beregten Stellen über die Recognition von dergleichen Pri- 
vaturkunden oder sonst zu deren Beglaubigung zuständigerweise bewirkten Ausfertigungen werden 
in Zukunft ohne Concurrenz der Mittelbehörden — unbeschadet jedoch derjenigen Fälle, wo 
Seiten der Letzteren eine Bestätigung oder Beglaubigung des materiellen Inhalts solcher Ur- 
kunden nach bestehenden Gesetzen oder Verordnungen zu erfolgen hat — stets unmittelbar 
von dem nach den bestehenden Ressortverhältnissen vorgesetzten Ministerium legalisirt, welches 
darauf, dafern die Urkunde noch der gesandtschaftlichen Beglaubigung bedarf, wegen Vermittelung 
derselben das Weitere vorkehrt. 
2. Die vorgedachten Unterbehörden 2c. haben alle Urkunden, deren Legalisation im gesandt- 
schaftlichen Wege behufs des Gebrauchs im Auslande zu vermitteln sie angegangen werden, 
auf kürzestem Wege selbst dem betreffenden Ministerium kosten = und portofrei mit der 
Bezeichnung „e. o. Verfassungssache“ zu überreichen; namentlich haben auch an sich unzu- 
ständige Behörden aller Art derartige, zu dem in Rede stehenden Zwecke bei ihnen eingehende 
1865. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.