Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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der solche übersteigende Betrag zur Wiederherstellung oder Ergänzung des Vernichteten oder 
Beschädigten noch erforderlich ist; 
d) wenn sich die Möglichkeit eines vortheilhaften Ankaufs eines das Arrondissement des 
Primogeniturfideicommisses befördernden Gutes darböte und durchaus kein anderer Fond dazu 
vorhanden wäre. 
Ob einer der Fälle unter c und d vorliegt, und den Betrag der Schuld, der in diesem 
Falle contrahirt werden muß und daher contrahirt werden darf, soll lediglich die Grund= und 
Hypothekenbehörde der zu dem Primogeniturfideicommisse gehörigen Herrschaften zu ermitteln 
und zu bestimmen haben. Dieselbe soll aber dabei gleichzeitig festsetzen, wie die zu con- 
trahirende Schuld zu dem Zwecke, zu welchem solche contrahirt wird, wirklich verwendet, und 
binnen welcher Frist und in welchen jährlichen Raten solche von dem betroffenen Primogenitur- 
fideicommißbesitzer, und eventuell von dessen Nachfolgern im Besitze des Primogeniturfideicom= 
misses, wieder abgetragen, und welche Einrichtung getroffen werden soll, damit dem, was hier- 
unter allenthalben bestimmt worden, völlig Genüge geleistet werde. Die zur Zurückzahlung 
der Schuld einzuräumende Frist darf den Zeitraum von 20 Jahren und, wenn die Schuld 
über 90000 Thaler betrüge, von 30 Jahren nie übersteigen. 
Hiernächst enthält noch über Abtragung etwaiger Schulden angefallener Besitzungen § 11 
folgende Bestimmung: 
Träte der § 1 h vorgesehene Fall ein, fiele nämlich einem künftigen Primogeniturfidei- 
commißbesitzer, und folgbar dem Primogeniturfideicommisse, eine Schönburgische Receß= oder 
Lehnsherrschaft oder ein Schönburgisches Vasallengut oder Afterlehn zu, so soll für Bezahlung 
der etwa darauf haftenden Schulden, insoweit diese den Rechten nach dem Primogeniturfidei- 
commisse zur Last fallen können, so gesorgt werden: 
Es ist nämlich der jährliche Reinertrag der angefallenen Besitzung unverzüglich, in mög- 
lichst kurzer Zeit nach dem Anfalle, auf Kosten des Primogeniturfideicommißbesitzers, durch 
zwei von der Justizbehörde, welche die Jurisdiction über die angefallene Besitzung ausübt, zu 
wählende und zu verpflichtende Sachverständige auszumitteln und dabei in der Maße zu ver- 
fahren, daß die auf der in Frage befangenen Besitzung haftenden Steuereinheiten, jede Steuer- 
einheit zu — 10 Ngr. — gerechnet, als Repräsentanten der Bodenerträgnisse der betreffenden 
Besitzung und als Repräsentanten der Erträgnisse der darauf stehenden Gebände der Werthser- 
mittelung zum Grunde gelegt, und dem hieraus sich ergebenden Immobilienertrage die baaren 
Gefälle, Ablösungs= und Entschädigungsrenten und Zinsen von Ablösungs-, Entschädigungs- 
oder sonstigen Capitalien, welche der angefallenen Besitzung zuständig sind, zugerechnet werden, 
die darauf haftenden ordentlichen Abgaben und sonstigen fortdauernden Leistungen dagegen im 
einjährigen Betrage abgezogen werden. 
Von dem auf diese Weise ermittelten Reinertrage der angefallenen Besitzung, wie sich 
solcher nach Abzug der Zinsen der zur Zeit des Anfalls auf dieser Besitzung haftenden Capital-
	        
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