Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
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Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
im Jahre 1862. 
vom 1. October 1864 an. 
  
Schaufeln, Gabeln, Rechen, Werkzeugstiele (Hefte) von 
Holz mit oder ohne Zwinge (metallene Ringe). 
Ruden 
Schüsseln, Löffel, Näpfe und anderes hölzernes Hausgeräth 
Bauholz, roh oder zugerichttt . ... 
Wagnerarbeiten, roh oder zugerichtt .. 
Holzwaaren, andere, nicht namentlich genannt 
Meubemle. 
Verpackungsmaterialien, bereits gebrauchtt . . .. 
Seeschiffe, im Zollvereine erbaut, noch nicht in das Schiffs- 
register eingetragen oder unter Flagge eines Zollvereins- 
staats segelnd: 
von Holz ......... 
VonEisen............. 
Gerippe von Seeschiffen und Flußfahrzeuge: 
von Holz.. ....... ...... 
von Eisen: 
Maschinen und Treibwerke an Bord dieser Schiffe eingesetzt, 
werden abgesondert nach den unter der Rubrik „Maschinen 
und Maschinentheile“ angegebenen Zollsätzen verzollt. 
Spinnerei und Weberei. 
Flachs: 
Flachs oder Hanf, gehechetktler 
Leinen= oder Hanfgespinnst, welches auf das Kilogramm 
mißt, und zwar: 
einfaches: 
rohes: 
6,000 Metres oder weniger 
1865. 
  
Frei 
. 
  
Frei 
10 pCt. vom Werthe. 10 pCt. vom Werthe. 
Frei 
Frei 
  
DT 
Für die Tonne nach französischer Vermessung. 
25 Frs. 
70 
15 
50 
Frei 
20 Frs. 
60 
10 
40 
N 
Frei 
  
15 Frs. 
39
	        
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