Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  232  —

Die  Beamten  der  Bahnen  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aussichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Coburgischen  Staatsgebiets
soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls
geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahnen  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  Herzoglichen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —
nach  den  im  Herzogthum  Sachsen-Coburg  geltenden  Gesetzen  beurtheilt  werden.

 

Artikel  X.
Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  verpflichtet  sich,  von
den  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnunterneb  und

dem  zu  denselben  gehörigen  Grund  und  Voden  keinerlei  Stnatsabgaben  zu  erheben,
  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und
sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahnlinien  wird  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg.-
  Gothaische  Staatsregierung,  so  lange  die  Bahnen  im  Eigenthum  oder
Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte
dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten
werden,  so  bleibt  der  Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  das  Recht  vorbehalten,
die  Bahnen  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November
1838  anzukaufen.

Artikel  KlI.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  ddiesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.