Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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d. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Be— 
drucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zu— 
thaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute und Felle zur Leder— 
und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen 
Schußgarne zur Herstellung von Geweben, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und 
Bemalen; 
e. für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das Gebiet 
des anderen vertragenden Theiles gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beob— 
achtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die 
wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt; 
und zwar in dem Falle unter c unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den Fällen unter 
a, b, d und e, sofern die Identität der aus= und wiedereingeführten Gegenstände außer 
Zweifel ist. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren 
unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim 
unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile 
in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses 
und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen 
genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden. 
Artikel 8. 
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden 
Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die 
Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleich- 
zeitig stattfinden können. 
Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des 
Staates oder für Rechnung von Communen und Corporationen, auf der Hervorbringung, der 
Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen 
Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen 
Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Artikel 10. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des 
Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die 
zu diesem Zwecke erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren,
	        
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