Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Artikel 16. 
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die 
Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen Angehörigen 
und deren Güter behandelt werden. 
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Theiles soll kein Staat höhere 
als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem 
eigenen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen. 
Artikel 17. 
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eisen— 
bahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den 
an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von 
einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. 
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden 
sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig 
verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert 
werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der 
Declaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschlusse frei lassen, 
insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingange 
angemeldet sind. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet 
eines der vertragenden Theile aus= oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durch- 
geführt werden, sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschlusse 
sowohl im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der 
Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die 
betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem 
Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. 
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zoll- 
abfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, 
finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehre mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung 
der Gegenseitigkeit, Anwendung. 
Artikel 18. 
Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme 
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthauen des 
einen Theiles, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum 
gegeben werde.
	        
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