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Artikel 16.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die
Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen Angehörigen
und deren Güter behandelt werden.
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Theiles soll kein Staat höhere
als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem
eigenen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen.
Artikel 17.
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eisen—
bahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den
an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von
einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden
sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig
verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert
werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der
Declaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschlusse frei lassen,
insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingange
angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet
eines der vertragenden Theile aus= oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durch-
geführt werden, sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschlusse
sowohl im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der
Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die
betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem
Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zoll-
abfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind,
finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehre mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung
der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Artikel 18.
Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthauen des
einen Theiles, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum
gegeben werde.