Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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8 35. Hinsichtlich der Bevormundung der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses bestimmt das Königliche Hausgesetz. 
36. Ereignet sich ein Fall, welcher die Bevormundung nöthig macht, in dem Bezirke 
eines Gerichtsamts, welches nicht für dieselbe zuständig ist, so hat es dem zuständigen Gerichte 
unverzüglich hierüber Mittheilung zu machen, übrigens die für das körperliche Wohl eines zu 
Bevormundenden und zur Sicherung des Vermögens desselben erforderlichen einstweiligen Ver- 
fügungen zu treffen. 
3. Obliegenheiten des Vormundschaftsgerichts im Falle einer nöthig 
werdenden Bevormundung. 
& 37. Sobald ein Gericht von einem Falle Kenntniß erhält, welcher eine ihm obliegende 
Vormundschaftsbestellung nöthig machen kann, hat es 
1) die in dieser Beziehung nöthigen Erörterungen anzustellen, 
2) die für Pflege oder Sicherung der Person des zu Bevormundenden erforderlichen 
Vorkehrungen zu treffen, 
3) zu sorgen, daß das Vermögen desselben gesichert werde, 
4) wenn zur sofortigen Bestellung eines allgemeinen Vormunds nicht zu gelangen ist, 
eine Bevormundung aber nicht aufgeschoben werden kann, einen einstweiligen Vormund zu 
bestellen. 
38. Das Vormundschaftsgericht nimmt, soweit erforderlich, die Versiegelung und Ver- 
zeichnung des Vermögens des zu Bevormundenden vor, wenn es sich in seinem Bezirke befindet 
und geht außerdem deshalb das zuständige Gericht an. 
*39. Die Versiegelung einer dem zu Bevormundenden angefallenen Erbschaft kann nach 
Ermessen des Vormundschaftsgerichts unterbleiben, wenn der Verstorbene einen volljährigen 
Ehegatten, volljährige Eltern, Geschwister oder Kinder hinterlassen hat und eine dieser Per- 
sonen, welcher die Verwahrung und Verwaltung der Verlassenschaft mit Sicherheit überlassen 
werden kann, sich zur Herausgabe eines von einem Notar ausgenommenen oder eines von ihr 
gefertigten und auf Erfordern von ihr eidlich zu bestärkenden Verlassenschaftsverzeichnisses er- 
bietet. 
* 40. Die Versiegelung durch das Vormundschaftsgericht unterbleibt, wenn ein Notar 
die Versiegelung beendigt oder auch nur begonnen hat. 
5#41. Wenn die Uebernahme einer Vormundschaft abgelehnt wird, hat das Vormund- 
schaftsgericht, soweit nöthig, die Ablehnungsgründe zu erörtern, auch die etwa erforderliche 
Bescheinigung aufzunehmen und hierauf Beschluß zu fassen. 
#42. Die Verpflichtung des zum Vormunde Bestimmten geschieht dadurch, daß derselbe 
unter Abstattung des Handschlags an den Richter die Vormundschaft mit Fleiß, Treue und 
1865. 2
	        
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