Vertreter
8
351
691
1594,
1595
1651
1676
1728
1729
die Verjährung bestimmte Zeitraum
an die Stelle der sechs Monate. 210,
212, 215.
Vertrag s. Leistung 278.
Verwahrung s. Leistung 278.
Verwandtschaft.
1599 s. Verjährung — Verjährung
206.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann
nicht durch einen V. erfolgen. Ist
der Mann in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung
seines g. V.
Für einen geschäftsunfähigen Mann
kann sein g. V. mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit
anfechten. Hat der g. V. die
Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten,
so kann nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit
der Mann selbst die
Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten,
wie wenn er ohne g. V. gewesen wäre.
1598—1600.
s. Geschäftsfähigkeit 112.
Die Sorge für die Person des Kindes
steht dem in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten oder unter der Pflegschaft
stehenden Vater neben dem g. V. des
Kindes zu; zur Vertretung des Kindes
ist er nicht berechtigt. Bei einer
Meinungsverschiedenheit zwischen dem
Vater und dem g. V. geht die
Meinung des g. V. vor.
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung
sowie die Einwilligung der im § 1726
bezeichneten Personen kann nicht durch
einen V. erfolgen.
Ist das Kind geschäftsunfähig oder
hat es nicht das vierzehnte Lebensjahr
vollendet, so kann sein g. V. die Einwilligung
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erteilen. 1731.
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er zu dem
Antragauf Ehelichkeitserklärung, außer
der Zustimmung seines g. V., der
355
8
1748
1750
1751
Vertreter
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ist das Kind in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so gilt das Gleiche
für die Erteilung seiner Einwilligung.
Ist die Mutter des Kindes oder
die Frau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist zur Erteilung
ihrer Einwilligung die Zustimmung
des g. V. nicht erforderlich.
1731.
Die Einwilligung der in den 88 1746,
1747 bezeichneten Personen zur Annahme
an Kindesstatt hat dem Annehmenden
oder dem Kinde oder dem
für die Bestätigung des Annahmevertrags
zuständigen Gerichte gegenüber
zu erfolgen; sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung kann nicht durch
einen V. erteilt werden. Ist der
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung
seines g. V.
Die Einwilligungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
1755.
Der Annahmevertrag an Kindesstatt
kann nicht durch einen V. geschlossen
werden. Hat das Kind nicht das
vierzehnte Lebensjahr vollendet, so
kann sein g. V. den Vertrag mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
schließen.
Der Annahmevertrag muß bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
vor Gericht oder vor einem Notar
geschlossen werden. 1755, 1770.
Ist der an Kindesstatt Annehmende
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er zur Eingehung des Vertrags,
außer der Zustimmung seines
g. V. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt für das Kind,
wenn es in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist. 1755, 1770.
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