Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertreter

8

351
691

1594,

1595

1651
1676

1728

1729

die  Verjährung  bestimmte  Zeitraum
an  die  Stelle  der  sechs  Monate.  210,
212,  215.

Vertrag  s.  Leistung  278.

Verwahrung  s.  Leistung  278.

Verwandtschaft.

1599  s.  Verjährung  —  Verjährung
206.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann
nicht  durch  einen  V.  erfolgen.  Ist
der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung
  seines  g.  V.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann
kann  sein  g.  V.  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  die  Ehelichkeit
  anfechten.  Hat  der  g.  V.  die
Ehelichkeit  nicht  rechtzeitig  angefochten,
so  kann  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit
  der  Mann  selbst  die
Ehelichkeit  in  gleicher  Weise  anfechten,
wie  wenn  er  ohne  g.  V.  gewesen  wäre.
1598—1600.

s.  Geschäftsfähigkeit  112.

Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
steht  dem  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkten  oder  unter  der  Pflegschaft
stehenden  Vater  neben  dem  g.  V.  des
Kindes  zu;  zur  Vertretung  des  Kindes
ist  er  nicht  berechtigt.  Bei  einer
Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem
Vater  und  dem  g.  V.  geht  die
Meinung  des  g.  V.  vor.

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung
sowie  die  Einwilligung  der  im  §  1726
bezeichneten  Personen  kann  nicht  durch
einen  V.  erfolgen.

Ist  das  Kind  geschäftsunfähig  oder
hat  es  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr
vollendet,  so  kann  sein  g.  V.  die  Einwilligung
  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erteilen.  1731.
Ist  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  zu  dem
Antragauf  Ehelichkeitserklärung,  außer
der  Zustimmung  seines  g.  V.,  der

355

 

8

1748

1750

1751

Vertreter

Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Ist  das  Kind  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  gilt  das  Gleiche
für  die  Erteilung  seiner  Einwilligung.

Ist  die  Mutter  des  Kindes  oder
die  Frau  des  Vaters  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  ist  zur  Erteilung
  ihrer  Einwilligung  die  Zustimmung
  des  g.  V.  nicht  erforderlich.
1731.

Die  Einwilligung  der  in  den  88  1746,
1747  bezeichneten  Personen  zur  Annahme
  an  Kindesstatt  hat  dem  Annehmenden
  oder  dem  Kinde  oder  dem
für  die  Bestätigung  des  Annahmevertrags
  zuständigen  Gerichte  gegenüber
  zu  erfolgen;  sie  ist  unwiderruflich.

Die  Einwilligung  kann  nicht  durch
einen  V.  erteilt  werden.  Ist  der
Einwilligende  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung
  seines  g.  V.

Die  Einwilligungserklärung  bedarf

der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  1755.
Der  Annahmevertrag  an  Kindesstatt
kann  nicht  durch  einen  V.  geschlossen
werden.  Hat  das  Kind  nicht  das
vierzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so
kann  sein  g.  V.  den  Vertrag  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  schließen.

Der  Annahmevertrag  muß  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Teile
vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar
geschlossen  werden.  1755,  1770.
Ist  der  an  Kindesstatt  Annehmende
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  zur  Eingehung  des  Vertrags,
  außer  der  Zustimmung  seines
g.  V.  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Das  Gleiche  gilt  für  das  Kind,
wenn  es  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt  ist.  1755,  1770.

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