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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der Bollbetrag.
Ver-
zollung.. Kr.
Mulden, Handschlitten, Schubkarren, ausgearbeitete Achsen und Deichseln,
Felgen, Naben, Speichen, Näder, Stühle, Bänke, Tische, Bienenstöcke
und -Körbe, Holzschuhe, Radschuhe, Stiefelknechte, Stiefelhölzer, Schuh-
macherleisten, Reifen und Zargen, Rinnen und Röhren, Stöcke (auch
Peitschenstöcke und Weichselröhre), Schachteln, Barren, Joche, Kumpfe,
Leiter= und Wiesbäume, Leitern, Kochlöffel, Schneidebretter, Teller, Keulen,
Schlägel, Rechen, Ruder, Schaufeln, Nägel, Stifte, Hühnersteigen, Klei-
der= und Haubenstöcke, Hutformen, gerundete Hölzer zu Stielen, Deckel,
Resonanzböden, ungetunkte Zündhölzchen, Fidibus, Zahnstocher, roh vor-
gearbeitete Hefte und Claviatur-, sowie Tabackspfeifenhölzer, Spielzeug,
grobes, blos gehobeltes; alle diese Waaren nicht gefärbt, gebeizt, gefirnißt,
lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen
b)) Fourniere und Parquetten, uneingelegte, Kork-Platten, -Scheiben, ose
und--Sohhlien.
C) Hölzernes Hausgeräthe (Meubles), eingelegte Parquetten, sowie alle unter
à und b begriffene Waaren aus Holz in Verbindung mit Bast-, Binsen-,
Schilf- , Stuhlrohr-, Stroh= und Koerbflechterwaaren, Eisen (mit Aus-
nahme des polirten Stahles), Messing oder gemeinem Leder oder Fenster-
glas in seiner natürlichen Farbe, auch (mit oder ohne diese Verbindungen)
gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, ferner Fischbein, gerissenes
40 Feine Korbflechterwaaren und Spielzeug (alle nicht unter à begriffene),
hölzerne Hänguhren und Uhrkästen, Kammmacherwaaren, mit einem gold-
oder silberhältigen Lack überzogene Arbeiten, feine Schnitz= und Drechsler-
waaren, dann eingelegte Fourniere, auch auf einer Seite mit Papier oder
Webewaaren belegt oder gepreßt, Boulearbeiten, Holzbronze, sowie über-
haupt alle nicht unter a, b und c begriffene Holzwaaren;
Beinwaaren, nicht unter anderen Positionen benannte;
alle diese Gegenstände auch in Verbindung mit anderen Materialien,
insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren der
Pos. 32 8 fallen; gepolsterte Meubles (mit oder ohne Ueberzug)
1 Ctr.frei
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