Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
— 435 — 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
  
Maßstab 
der Bollbetrag. 
Ver- 
  
zollung.. Kr. 
  
  
Mulden, Handschlitten, Schubkarren, ausgearbeitete Achsen und Deichseln, 
Felgen, Naben, Speichen, Näder, Stühle, Bänke, Tische, Bienenstöcke 
und -Körbe, Holzschuhe, Radschuhe, Stiefelknechte, Stiefelhölzer, Schuh- 
macherleisten, Reifen und Zargen, Rinnen und Röhren, Stöcke (auch 
Peitschenstöcke und Weichselröhre), Schachteln, Barren, Joche, Kumpfe, 
Leiter= und Wiesbäume, Leitern, Kochlöffel, Schneidebretter, Teller, Keulen, 
Schlägel, Rechen, Ruder, Schaufeln, Nägel, Stifte, Hühnersteigen, Klei- 
der= und Haubenstöcke, Hutformen, gerundete Hölzer zu Stielen, Deckel, 
Resonanzböden, ungetunkte Zündhölzchen, Fidibus, Zahnstocher, roh vor- 
gearbeitete Hefte und Claviatur-, sowie Tabackspfeifenhölzer, Spielzeug, 
grobes, blos gehobeltes; alle diese Waaren nicht gefärbt, gebeizt, gefirnißt, 
lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen 
b)) Fourniere und Parquetten, uneingelegte, Kork-Platten, -Scheiben, ose 
und--Sohhlien. 
C) Hölzernes Hausgeräthe (Meubles), eingelegte Parquetten, sowie alle unter 
à und b begriffene Waaren aus Holz in Verbindung mit Bast-, Binsen-, 
Schilf- , Stuhlrohr-, Stroh= und Koerbflechterwaaren, Eisen (mit Aus- 
nahme des polirten Stahles), Messing oder gemeinem Leder oder Fenster- 
glas in seiner natürlichen Farbe, auch (mit oder ohne diese Verbindungen) 
gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, ferner Fischbein, gerissenes 
40 Feine Korbflechterwaaren und Spielzeug (alle nicht unter à begriffene), 
hölzerne Hänguhren und Uhrkästen, Kammmacherwaaren, mit einem gold- 
oder silberhältigen Lack überzogene Arbeiten, feine Schnitz= und Drechsler- 
waaren, dann eingelegte Fourniere, auch auf einer Seite mit Papier oder 
Webewaaren belegt oder gepreßt, Boulearbeiten, Holzbronze, sowie über- 
haupt alle nicht unter a, b und c begriffene Holzwaaren; 
Beinwaaren, nicht unter anderen Positionen benannte; 
alle diese Gegenstände auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren der 
Pos. 32 8 fallen; gepolsterte Meubles (mit oder ohne Ueberzug) 
  
1 Ctr.frei 
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