Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

461 — 
  
  
  
  
  
Maßstab Abgabensäte 
Benennung der Gegenstände. m ar den 52 wem 
zollung. Fuße Fuße 
Thlr. Ngr. Fl. Kr. 
) Schweine: 
1) gemästete und magere 1 Stück 20 1 10 
2) Spanferkel 1 Stück 5 171 
d) Hammel 1 Stück 15 527 
e) Anderes Schafvieh und Zigegen 1 Stückfrei frei 
Anmerk. zu b bis e. Schlachtvieh in getödtetem Zustande, selbst noch mit 
der Haut und den Eingeweiden versehen, ist wie Fleisch zu be- 
handeln. 
33/] Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft: 
a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 1 Ctr. . 20 1 10 
b) Alles andre 1 Ctr. 2 3 30 
344Wolle, sowie Waaren daraus: 
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene, auch in Abfällen frei frei 
b) Garn, auch mit Leinen oder Seide gemischt, einfaches, 
ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefübt .. 1 Ctr. 15 527 
C)Waaren aus Wolle allein oder nur in Verbindung mit 
Baumwolle oder Leinen, jedoch mit Ausschluß der Spitzen 
und Stickereien: 
) bedruckte Waaren aller Art.. .. . . . . .... 1Ctr. 25 43 45 
2) unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier- und 
Knopfmacher-Waanen: 1 Ctt.0 35 
3) unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug= und Filz-Waaren; 
Strumpfwaaren; Fußteppiche ... 1Ctr. 10 17 30 
Anmerk. Unter Wolle und Wollenwaaren sind überall in dieser An— 
lage auch Ziegen-, Hasen-, Kaninchen= und Biberhaare 
und Waaren daraus begriffen. 
35ink und Zinkwaaren: 
a) Rohes Zink; altes Bruchznnn ... . .... . frei . frei . 
b)Zinkbleche...................... 1 Ctr. 15 524 
C) Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, 
ohne Politur und Lack; Dratt ## ... 1 Ctr. 1 1 45 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.