Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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6) die Anmerkungen 1 und 2 zu Nr. 25, q 2 kommen in Wegfall; 
7) in Nr. 33, à werden hinzugefügt: „grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür= und Fenster- 
stöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, 
ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser 
(Knicker) aus Marmor und dergleichen.“ 
Wir bringen dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß und haben sich hiernach Unsere Be- 
hörden und Unterthanen, sowie Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beigedruckt worden. 
So geschehen Dresden, den 31. Mai 1865. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
Letzte Absendung: am 26. Juni 1865.
	        
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