Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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b) hinsichtlich der Communal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen 
Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage 
und auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollständige Mittheilung machen. 
Artikel 12. 
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers ist 
unter den contrahirenden Staaten die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, 
welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrags bilden und ganz so angesehen werden 
soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. 
Die contrahirenden Regierungen sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabri— 
kation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. 
aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation eben— 
falls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die 
Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. 
Artikel 13. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, 
Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, 
ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, 
namentlich einer Commune geschieht, sollen sowohl auf Khausseen, als auch auf unchaussirten 
Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzen- 
den Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels= und Reiseverkehr stattfindet, 
nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen 
Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld 
soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der contrahirenden Staaten über- 
schritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegelds auf solchen Chausseen, welche 
von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Actien angelegt sind oder angelegt werden 
möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos locale Verbindungen einzelner 
Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandels- 
straßen bezwecken. 
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen Ver- 
bindlichkeit haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung übernommen, ihre der- 
maligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen 
da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster 
70“
	        
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