Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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2) die Gesammtcanzlei der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg für die von den 
Receßherrschaften dependirenden Afterlehne des Hauses Schönburg, 
3) die Gerichtsämter, ein jedes für die in seinem Bezirke befindlichen unbeweglichen 
Sachen, soweit für dieselben nicht eine der unter 1 oder 2 gedachten Behörden zuständig ist. 
#85. Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde ist die Führung des Grund= und 
Hypothekenbuchs einem verpflichteten Grund= und Hypothekenbuchführer zu übertragen. 
8 86. Die Führung des Grund= und Hypothekenbuchs umfaßt die Erhaltung desselben 
in seinem vorschriftmäßigen Zustande, die Besorgung der Eintragungen in dasselbe und die 
Fertigung von Auszügen aus demselben. 
&J. Der Grund= und Hypothekenbuchführer ist, wenn er nicht bereits in Eidespflicht 
nach Vorschrift der Verordnung vom 2. November 1837, §# 1 bis 4 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 97 fg.), steht, zur Grund= und Hypothekenbuchführung 
besonders eidlich zu verpflichten. Diese Verpflichtung geht dahin, das Grund= und Hypotheken- 
buch in dem vorschriftmäßigen Zustande zu erhalten, alle vom Gerichte beschlossene Eintrag- 
ungen ohne Aufschub getreulich und sorgfältig zu bewirken, die Einsicht des Grund= und 
Hypothekenbuchs anderen als dazu berechtigten Personen nicht zu gestatten, bei gestatteter 
Einsicht des Grund= und Hypothekenbuchs darüber zu wachen, daß an dem Inhalte nichts ver- 
ändert oder beschädigt werde, Niemandem ohne Vorwissen des Gerichts Auszüge aus dem 
Grund= und Hypothekenbuche zu ertheilen, die vom Gerichte bewilligten Auszüge genau und 
dem Grund= und Hypothekenbuche getreu zu fertigen. 1 
Personen, welche schon in Eidespflicht stehen, sind bei Uebertragung der Grund= und 
Hypothekenbuchführung wegen Beobachtung der damit verbundenen Dienstobliegenheiten unter 
Vorhaltung derselben auf den geleisteten Diensteid zu verweisen. 
Das über die geschehene Verpflichtung aufgenommene Protocoll ist bei den Generalacten 
über das Grund= und Hypothekenwesen aufzubewahren. 
#88. Wenn eine Stellvertretung des Grund= und Hypothekenbuchführers durch eine 
andere bei dem Gerichte angestellte und verpflichtete Person nöthig wird, so ist dieß durch ein, 
zu den Generalacten zu bringendes Protocoll actenkundig zu machen. Dieß muß auch ge- 
schehen, wenn der Gerichtsvorstand selbst sich der Führung des Grund= und Hypothekenbuchs 
zeitweilig unterzieht. Hört die Stellvertretung oder einstweilige Führung des Grund= und 
Hypothekenbuchs durch den Gerichtsvorstand wegen Wiederübernahme der Buchführung Seiten 
des ordentlichen Grund= und Hypothekenbuchführers auf, so ist hierüber ebenfalls ein Protocoll 
zu den Generalacten zu bringen. Das Protocoll über eine Veränderung in Betreff des Grund- 
und Hypothekenbuchführers ist von Demjenigen, welcher Inhalts desselben das Grund= und 
Hypothekenbuch zu führen bekommt, wenn er nicht selbst das Protocoll aufnimmt, mit zu 
unterzeichnen.
	        
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