— 16 —
2) die Gesammtcanzlei der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg für die von den
Receßherrschaften dependirenden Afterlehne des Hauses Schönburg,
3) die Gerichtsämter, ein jedes für die in seinem Bezirke befindlichen unbeweglichen
Sachen, soweit für dieselben nicht eine der unter 1 oder 2 gedachten Behörden zuständig ist.
#85. Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde ist die Führung des Grund= und
Hypothekenbuchs einem verpflichteten Grund= und Hypothekenbuchführer zu übertragen.
8 86. Die Führung des Grund= und Hypothekenbuchs umfaßt die Erhaltung desselben
in seinem vorschriftmäßigen Zustande, die Besorgung der Eintragungen in dasselbe und die
Fertigung von Auszügen aus demselben.
&J. Der Grund= und Hypothekenbuchführer ist, wenn er nicht bereits in Eidespflicht
nach Vorschrift der Verordnung vom 2. November 1837, §# 1 bis 4 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 97 fg.), steht, zur Grund= und Hypothekenbuchführung
besonders eidlich zu verpflichten. Diese Verpflichtung geht dahin, das Grund= und Hypotheken-
buch in dem vorschriftmäßigen Zustande zu erhalten, alle vom Gerichte beschlossene Eintrag-
ungen ohne Aufschub getreulich und sorgfältig zu bewirken, die Einsicht des Grund= und
Hypothekenbuchs anderen als dazu berechtigten Personen nicht zu gestatten, bei gestatteter
Einsicht des Grund= und Hypothekenbuchs darüber zu wachen, daß an dem Inhalte nichts ver-
ändert oder beschädigt werde, Niemandem ohne Vorwissen des Gerichts Auszüge aus dem
Grund= und Hypothekenbuche zu ertheilen, die vom Gerichte bewilligten Auszüge genau und
dem Grund= und Hypothekenbuche getreu zu fertigen. 1
Personen, welche schon in Eidespflicht stehen, sind bei Uebertragung der Grund= und
Hypothekenbuchführung wegen Beobachtung der damit verbundenen Dienstobliegenheiten unter
Vorhaltung derselben auf den geleisteten Diensteid zu verweisen.
Das über die geschehene Verpflichtung aufgenommene Protocoll ist bei den Generalacten
über das Grund= und Hypothekenwesen aufzubewahren.
#88. Wenn eine Stellvertretung des Grund= und Hypothekenbuchführers durch eine
andere bei dem Gerichte angestellte und verpflichtete Person nöthig wird, so ist dieß durch ein,
zu den Generalacten zu bringendes Protocoll actenkundig zu machen. Dieß muß auch ge-
schehen, wenn der Gerichtsvorstand selbst sich der Führung des Grund= und Hypothekenbuchs
zeitweilig unterzieht. Hört die Stellvertretung oder einstweilige Führung des Grund= und
Hypothekenbuchs durch den Gerichtsvorstand wegen Wiederübernahme der Buchführung Seiten
des ordentlichen Grund= und Hypothekenbuchführers auf, so ist hierüber ebenfalls ein Protocoll
zu den Generalacten zu bringen. Das Protocoll über eine Veränderung in Betreff des Grund-
und Hypothekenbuchführers ist von Demjenigen, welcher Inhalts desselben das Grund= und
Hypothekenbuch zu führen bekommt, wenn er nicht selbst das Protocoll aufnimmt, mit zu
unterzeichnen.