Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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8 89. Den Grund- und Hypothekenbehörden als solchen steht in den die Grund- und 
Hypothekenbücher betreffenden Angelegenheiten nur die Ausübung der nichtstreitigen Rechts— 
pflege zu. Sie können zwar unter den Betheiligten zur Hebung von Anständen und Wider- 
sprüchen gütliche Verhandlungen einleiten, müssen aber, sobald es einer rechtlichen Entscheidung 
bedarf, die Betheili##ten zur rechtlichen Ausführung verweisen. Doch haben sie unter den dazu 
sich eignenden Veraussetzungen auf Antrag die zur Sicherung von Rechten erforderlichen Ein- 
tragungen im Grund= und HOypothekenbuche vorzunehmen. 
&0. In der Regel ist für jeden Ort (Stadt oder Dorf) oder für jede geschlossene 
Mark ein eigenes Hypothekenbuch zu halten. Beschränkt sich die Gerichtsbarkeit eines Gerichts 
an einem Orte auf nur wenige Grundstücke, so kann das Grund= und Hypothekenbuch dieses 
Ortes mit dem Grund= und Hypothekenbuche eines anderen Orles verbunden gehalten werden. 
Je nach der Anzahl und Größe der Grundstücke, über welche das Grund= und Hypothekenbuch 
eines Ortes sich zu erstrecken hat, kann dasselbe in einem einzigen Bande zusammengefaßt, oder 
in mehrere Bände getheilt werden. Reicht der Raum in einem Bande nicht mehr hin, so 
werden die Einträge in einem folgenden Bande fortgesetzt. 
§91. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher, 
zu welchen bei nöthig werdender Fortsetzung in neuen Bänden nur gutes, dauerhaftes Papier 
von gleichem Formate zu verwenden ist, dauerhaft in Leder mit Sprungrücken einbinden zu 
lassen. Der Rücken ist mit der Aufschrift: „Grund= und Hypothekenbuch“, auch mit dem 
Namen des Ortes und, wenn das Grund= und HOypothekenbuch in mehrere Bände abgetheilt 
ist, zur Unterscheidung von den übrigen Bänden des nämlichen Grund= und Hypothekenbuchs 
mit einer Ziffer oder einem Buchstaben zu versehen. 
Im letzteren Falle können zu mehrerer Bequemlichkeit auf dem Rücken jedes Bandes auch 
noch die darin enthaltenen Grundbuchsnummern z. B. Nr. 1— 160 angegeben werden. 
Inwendig erhält jeder Band ein Titelblatt. Der darauf anzubringende Titel muß nächst dem 
Namen des Ortes und, bei Abtheilungen des Grund= und Hypothekenbuchs eines Ortes in 
mehrere Bände der Zahl oder dem Buchstaben des Bandes, die Benennung des Gerichts 
enthalten. 
& 92. Die Grund= und Hypothekenbehörden dürfen Eintragungen in dem Grund= und 
Hypothekenbuche nicht unaufgefordert, sondern nur auf Antrag eines Betheiligten oder auf 
Ersuchen oder Anordnung einer dazu berechtigten Behörde vornehmen, außer wenn sie zugleich 
in einer anderen Eigenschaft verpflichtet sind, dafür zu sorgen, daß gewisse Eintragungen 
stattfinden. 
Auch liegt ihnen ob, durch Erinnerung der Betheiligten und Befragung derjenigen, deren 
Einwilligung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nothwendig ist, zur Erledigung der einer 
beantragten Eintragung entgegenstehenden Bedenken mitzuwirken. 
1866. 3
	        
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