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für alle Verhandlungen bestimmt ist, welche zu Einträgen in der 1sten und 2ten Rubrik
Anlaß geben (Kaufprotocoll), die anderen hingegen für Verhandlungen, welche den Schulden-
stand angehen (HOypothekenprotocoll).
Der chronologischen Ordnung unbeschadet sind in den Generalprotocollen die Schriftstücke,
welche einen und denselben Gegenstand z. B. eine und dieselbe Eigenthumsveränderung, eine
und dieselbe Hypothekenbestellung betreffen, möglichst beisammen zu halten, so daß das Zusammen-
gehörige nicht durch fremdartige Verhandlungen unterbrochen wird.
Die Generalprotocolle sind mit alphabetisch geordneten Registern zu versehen.
103. Auf jedes Anbringen in Grund= und Hypothekensachen hat das Gericht nach
geschehener Vergleichung mit dem Grund= und Hypothekenbuche Beschluß zu fassen und den-
selben möglichst zu beschleunigen.
Der Beschluß ist urschriftlich, mit dem Datum versehen, auf die das Anbringen enthaltende
schriftliche Eingabe oder hinter das über ein mündliches Anbringen aufgenommene Protocoll
zu bringen. Ist eine Eintragung zu bewirken, so ist der in das Grund= und Hypotbekenbuch
zu bringende Eintrag mit Bemerkung der ihm im Grund= und Hypothekenbuche zu gebenden
Stelle (Grundstücksfelium, Eintragsnummer auch beziehendlich Hypothekennummer oder das
ad numerum) vollständig zu entwerfen, so jedoch, daß das dem Eintrage voranzusetzende
Datum offen gelassen wird. Nach diesem Cntwurfe besorgt der Grund= und Hypothekenbuch-
führer die Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch, trägt auch das Datum, welches
der Eintrag im Grund= und Hypothekenbuche erhalten hat, im Entwurfe nach und versieht
denselben mit der Bemerkung des Eintrags unter Angabe von Band und Seite des Grund-
und HOypothekenbuchs, wo der Eintrag sich befindet, worauf sodann die Benachrichtigung des
passiv Betheiligten und beziehendlich die Ausfertigung des Recognitionsscheins erfolgt.
§# 104. Die Ausfertigungen in den die Grund= und Hypothekenbücher betreffenden An-
gelegenheiten geschehen im Namen des Gerichts.
* 105. Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche werden der Regel nach unter
Beglaubigung des Gerichts ertheilt; jedoch sind auf Verlangen auch unbeglaubigte Auszüge
unter einfacher Unterschrift des Grund= und Hypothekenbuchführers zu ertheilen. Die Aus-
züge sind entweder vollständige wörtliche Abschriften des ganzen Grundstücksfoliums in allen
drei Rubriken, jedoch in der UIten Rubrik mit Weglassung der Einträge bereits geloschter Forder-
ungen, oder summarische Auszüge, in denen in der IIIten Rubrik die eingetragenen Forderungen
nur der Summe und beziehendlich dem Gegenstande nach und die damit vorgegangenen Ver-
änderungen angegeben, die Namen der Glänbiger, Cessionarien u. s. w. aber weggelassen sind.
Je nachdem sie gebraucht und verlangt werden, sind die Auszüge in dieser oder in jeuer Maße
zu fertigen.
Auszüge, in welchen blos einzelne Einträge aus einer Rubrik angegeben sind, audere noch