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schränkten Handlungsfähigkeit des Eigenthümers, sondern in einem Rechtsgeschäfte, wie
z. B. der Bestellung eines Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechts, einer persönlichen Dienstbarkeit,
der Ueberlassung des Abbaues von Fossilien, der Aussetzung einer Erb- oder Vermächtniß—
anwartschaft, der gegen einen Pachter oder Miether übernommenen Verbindlichkeit, bei Ver—
äußerung des Grundstücks dem Erwerber desselben die Erfüllung des Pacht- oder Mieth—
vertrags zur Pflicht zu machen, oder in einem gerichtlichen Veräußerungsverbote ihren Grund
haben, die rücksichtlich des Umfangs solcher Verfügungsbeschränkungen eingetretenen Veränder—
ungen und die Löschungen von Verfügungsbeschränkungen,
6) die auf dem Grundstücke haftenden Schulden, sowie die sich an denselben oder in
der Person des Berechtigten ereignenden Veränderungen.
115. Fruchtbringende, mit einem Grundstücke verbundene Berechtigungen können,
wenn ihr Bestehen der Grund= und Hypothekenbehörde amtlich bekannt ist, oder genügend
nachgewiesen wird, auf Verlangen des Eigenthümers auf das Folium des berechtigten Grund-
stücks eingetragen werden.
116. Durch die im § 115 gedachte Eintragung übernimmt die Grund= und Hypo-
thekenbehörde keine Gewährleistung für die rechtliche Begründung und den Umfang der ein-
getragenen Berechtigung.
*117. Wenn eine gerichtliche Schätzung des Grundstücks stattgefunden hat, kann
auf Verlangen des Eigenthümers der Schätzungswerth eingetragen werden.
118. Befinden sich auf einem Grundstücke ungangbare Halden, auflässige Bergwerks-
taggebäude und sonstige früher zu Bergbauzwecken gebrauchte Räume, welche nicht mehr zum
Bergbaue dienen, so ist dieß auf dem Folium des Grundstücks zu bemerken.
119. Wer die Eintragung eines Rechtes in das Grund= und Hypothekenbuch oder die
Löschung oder Abänderung eines Rechtes wegen eines noch zu beseitigenden Mangels an einem
Nachweise nicht sofort zu erlangen vermag, kann sein Recht durch Eintragung einer Verwahrung
sichern.
*#120. Ueber Vormerkung von Forderungen im Grund= und Hypothekenbuche bestimmt
§40 des bürgerlichen Gesetzbuchs.
& 121. Außer Dem, was nach den 9# 114 bis 120 in das Grund= und Hypotheken-
buch eingetragen werden muß oder eingetragen werden kann, darf sonst Etwas in dasselbe nicht
eingetragen werden.
§* 122.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen die Unterlassung einer
Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch und gegen die daraus entstandenen Nachtheile
nicht statt.