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dritte zur rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. Diese Abtheilung ist für alle drei
Rubriken des Grund- und Hypothekenbuchs die nämliche, mit dem einzigen Unterschiede, daß
die Rubrik der Schulden noch eine vierte Spalte zwischen den Spalten der Einträge und der
Anmerkungen erhält, in welche die Geldsummen der eingetragenen Schulden mit Ziffern ge—
schrieben werden, und wozu der erforderliche Raum von der mittleren, breitesten Spalte abgeht.
Eine weitere Unterabtheilung der Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs ist nicht
zulässig.
*176. Die Einträge erhalten fortlaufende Nummern, die in jeder Rubrik mit 1 an-
fangen und mit arabischen Ziffern zu schreiben sind.
Jeder Eintrag ist mit einer solchen Nummer zu versehen.
&177. Jeder Eintrag beginnt in der für die Einträge selbst bestimmten mittleren Spalte
mit dem Datum und schließt mit der Angabe der urkundlichen Unterlage und dem Allegate
der bezüglichen Actenstelle.
Bei diesen Allegaten sind zu Ersparung des Raumes Akkürzungen zulässig.
Blos der iste Eintrag in der Isten Rubrik erhält kein Datum vorgesetzt.
*17. Jeder für sich bestehende Eintrag ist durch eine Querlinie über die ganze Breite
der Blattseite von den nachfolgenden Einträgen abzusondern.
*179. Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in derselben Rubrik
befindlichen Eintrags bezieht, wie solches z. B. bei Abtretungen und Löschungen stets der Fall
ist, wird unter der Nummer, die er in der Reihe der Einträge erhält (Eintragsnummer), mit
einer Verweisung rückwärts auf die Nummer jenes früheren Eintrags — ad num. —
versehen.
Ebenso ist neben dem früheren Eintrage in der Spalte der Anmerkungen auf den späteren
Eintrag, mittels dessen eine mit dem Gegenstande des Eintrags vorgegangene Veränderung
im Grund= und Hypothekenbuche bemerkt wird, durch ein passendes Wort, mit Beifügung der
Nummer dieses späteren Eintrags, vorwärts zu verweisen.
&180. Jedem für sich bestehenden Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch ist
Tag, Monat und Jahr vorzusetzen.
181. Am Schlusse des Eintrags ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft, die Ver-
handlung oder das Anbringen, worauf sich der Eintrag gründet, mit dem Datum anzugeben.
&182. Jedem Eintrage ist eine Verweisung auf die Stelle in den Acten oder in den
Protocollen des Gerichts beizufügen, an welcher sich die bezügliche Verhandlung oder das
bezügliche Anbringen und der Beschluß der Eintragung befindet.
*183. Sollen Veränderungen an Einträgen vorgenommen werden, so sind sie in Form
besonderer Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch einzuschreiben.