Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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dritte zur rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. Diese Abtheilung ist für alle drei 
Rubriken des Grund- und Hypothekenbuchs die nämliche, mit dem einzigen Unterschiede, daß 
die Rubrik der Schulden noch eine vierte Spalte zwischen den Spalten der Einträge und der 
Anmerkungen erhält, in welche die Geldsummen der eingetragenen Schulden mit Ziffern ge— 
schrieben werden, und wozu der erforderliche Raum von der mittleren, breitesten Spalte abgeht. 
Eine weitere Unterabtheilung der Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs ist nicht 
zulässig. 
*176. Die Einträge erhalten fortlaufende Nummern, die in jeder Rubrik mit 1 an- 
fangen und mit arabischen Ziffern zu schreiben sind. 
Jeder Eintrag ist mit einer solchen Nummer zu versehen. 
&177. Jeder Eintrag beginnt in der für die Einträge selbst bestimmten mittleren Spalte 
mit dem Datum und schließt mit der Angabe der urkundlichen Unterlage und dem Allegate 
der bezüglichen Actenstelle. 
Bei diesen Allegaten sind zu Ersparung des Raumes Akkürzungen zulässig. 
Blos der iste Eintrag in der Isten Rubrik erhält kein Datum vorgesetzt. 
*17. Jeder für sich bestehende Eintrag ist durch eine Querlinie über die ganze Breite 
der Blattseite von den nachfolgenden Einträgen abzusondern. 
*179. Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in derselben Rubrik 
befindlichen Eintrags bezieht, wie solches z. B. bei Abtretungen und Löschungen stets der Fall 
ist, wird unter der Nummer, die er in der Reihe der Einträge erhält (Eintragsnummer), mit 
einer Verweisung rückwärts auf die Nummer jenes früheren Eintrags — ad num. — 
versehen. 
Ebenso ist neben dem früheren Eintrage in der Spalte der Anmerkungen auf den späteren 
Eintrag, mittels dessen eine mit dem Gegenstande des Eintrags vorgegangene Veränderung 
im Grund= und Hypothekenbuche bemerkt wird, durch ein passendes Wort, mit Beifügung der 
Nummer dieses späteren Eintrags, vorwärts zu verweisen. 
&180. Jedem für sich bestehenden Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch ist 
Tag, Monat und Jahr vorzusetzen. 
181. Am Schlusse des Eintrags ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft, die Ver- 
handlung oder das Anbringen, worauf sich der Eintrag gründet, mit dem Datum anzugeben. 
&182. Jedem Eintrage ist eine Verweisung auf die Stelle in den Acten oder in den 
Protocollen des Gerichts beizufügen, an welcher sich die bezügliche Verhandlung oder das 
bezügliche Anbringen und der Beschluß der Eintragung befindet. 
*183. Sollen Veränderungen an Einträgen vorgenommen werden, so sind sie in Form 
besonderer Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch einzuschreiben.
	        
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