Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 35 — 
184. Im Grund= und Hypothekenbuche darf nicht etwas radirt oder ein Blatt ein— 
gelegt werden. 
Sollte etwas ausgestrichen oder zwischen die Zeilen geschrieben worden sein, so muß der 
Grund= und Hypothekenbuchführer in einer von ihm unterzeichneten Seitenbemerkung die vom 
Vorstande genehmigte Rechtfertigung angeben. 
Die Berichtigung eines irrthümlich abgefaßten Eintrags kann nur durch einen auf den 
irrthümlichen Eintrag zurückweisenden neuen Eintrag geschehen. 
6. Recognitionsscheine. 
185. Ueber jede im Grund= und Hypothekenbuche geschehene Eintragung hat die 
Grund= und Hypothekenbehörde den Betheiligten einen Recognitionsschein und zwar bei Ein- 
tragung eines neuen Eigenthümers, bei Eintragung von Forderungen wie bei Löschung derselben 
und bei Eintragung von Abtretungen, dafern die Ausstellung nicht ausdrücklich abgelehnt wird, 
unverlangt, in anderen Fällen nur auf Verlangen auszustellen. 
186. Jeder Recognitionsschein muß angeben, worin der Eintrag bestanden, welches 
Grundstück er betrifft und an welchem Tage er geschehen ist, übrigens Band und Seite des 
Grund= und Hypothekenbuchs, wo sich der Eintrag befindet. 
187. Recognitionsscheine können besonders ausgestellt, aber auch, wenn eine den 
Rechtsgrund zur Eintragung enthaltende Urkunde eingereicht, oder eine dergleichen Urkunde bei 
der Grund= und Hypothekenbehörde selbst ausgefertigt worden ist, auf diese Urkunde gebracht 
oder derselben angehängt, oder der über das Rechtsgeschäft ausgefertigten gerichtlichen Urkunde 
einverleibt werden. 
Wenn der Recognitionsschein nicht besonders ausgestellt wird, kann die Recognition mit 
Bezug auf die ihr zu Grunde liegende Urkunde gefaßt werden. 
*188. Defern über das Rechtsgeschäft eine gerichtliche Urkunde aufgenommen worden 
ist, sowie in allen Fällen, in denen bei der Grund= und Oypothekenbehörde eingereichte Urkunden, 
welche bei einem Eintrage zur Unterlage gedient haben, an Betheiligte wieder herausgegeben 
werden, sind beglaubigte Abschriften dieser Urkunden bei den Acten zu behalten. 
§ 189. In einem über Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypotheken- 
buch ausgestellten Recognitionsscheine, dem Hypothekenbriefe, ist auszudrücken: 
1) der Name des hypothekarischen Gläubigers, wie er eingetragen ist, 
2) der Name des Eigenthümers des mit der Hypothek behafteten Grundstücks, 
3) das Grundstück, auf welchem die Forderung eingetragen ist, 
4) der Rechtsgrund der Forderung, 
5) die Summe der eingetragenen Forderung unter Erwähnung der Zinsen und Kosten, 
soweit die Hypothek wegen derselben bestellt ist, 
6) die Nummer, welche die Forderung im Hypothekenbuche erhalten hat. 
5 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.