Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Hierdurch werden jedoch die in den einzelnen Staaten selbst über die Gerichtsstände und 
deren Zuständigkeit geltenden Bestimmungen nicht berührt; vielmehr haben die Gerichte ihre 
eigene Zuständigkeit nur nach den für sie geltenden Landesgesetzen zu beurtheilen. 
& 3.Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind, soweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen 
enthält (§J 19, Abs. 2), die Gerichte des Ortes als zuständig anzuerkennen, an welchem der 
Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz hat. 
Ob diese Voraussetzung vorliege, insbesondere auch, ob in Bezug auf solche Personen, 
welche einen eigenen ordentlichen Wohnsitz noch nicht genommen haben, der Gerichtsstand des 
Wohnsitzes durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet sei, ist nach den 
Gesetzen des Staates, in welchem die Klage angestellt wird, zu beurtheilen. 
Hat der Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz an mehreren Orten, sei es, daß diese Orte 
in demselben Staate, oder in verschiedenen Staaten liegen, so ist der Gerichtsstand des Wohn- 
sitzes bei den Gerichten eines jeden dieser Orte im Sinne dieses Gesetzes begründet. 
Für eine Handelsgesellschaft ist der Ort, an welchem dieselbe ihren Sitz hat, als der Ort 
ihres Wohnsitzes zu betrachten. 
In Bezug auf diejenigen Personen, welche überhaupt keinen ordentlichen Wohnsitz, oder 
doch keinen ordentlichen Wohnsitz in einem deutschen Staate haben, steht der Ort, an welchem 
sie sich aufhalten, dem Orte des Wohnsitzes gleich. 
& 4. Wenn Personen an einem Orte, auch ohne daselbst einen ordentlichen Wohnsitz zu 
haben, als Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, oder ihr Gewerbe in Verhält- 
nissen ausüben, welche ihrer Natur nach einen Aufenthalt von längerer Dauer voraussetzen, 
z. B. als Pachter, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Dienstleute, so 
sind die Gerichte dieses Ortes für alle Klagen als zuständig anzuerkennen, welche gegen die 
bezeichneten Personen während der Dauer ihres dortigen Aufenthalts wegen der daselbst durch 
Verträge, Handlungen oder Unterlassungen für sie entstandenen Verbindlichkeiten erhoben werden. 
& 5. Hat Jemand an einem Orte zum Betriebe einer Handlung, einer Fabrik oder 
eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen 
werden, so ist, auch wenn er an diesem Orte einen ordentlichen Wohnsitz nicht hat, die Zu- 
ständigkeit der Gerichte dieses Ortes im Sinne dieses Gesetzes für alle Klagen begründet, 
welche Ansprüche an die Niederlassung betreffen. 
Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Diejenigen anzu- 
erkennen, welche ein mit Wohn= und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, 
Nutznießer oder Pachter bewirthschaften oder bewirthschaften lassen, soweit diese Klagen die 
auf die Bewirthschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen. 
6. Der Gerichtsstand des Vertrags ist im Sinne dieses Gesetzes bei den Gerichten 
des Ortes begründet, an welchem der Beklagte den Vertrag zu erfüllen hat, wenn entweder
	        
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