Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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IX. 
Werden gegen die in einem Landestheile, wo die rheinische Civilprozeßordnung gilt, ein— 
geleitete Vollstreckung eines in einem anderen deutschen Staate erlassenen Erkenntnisses Ein— 
wendungen erhoben (§ 31), so geschieht dieß durch einen Einspruch (Opposition), welcher 
die Einwendungen bestimmt angeben und zugleich eine auf die Erscheinungsfrist von acht 
Tagen zu stellende Vorladung vor das Civilgericht erster Instanz, in dessen Bezirke die Voll- 
streckung eingeleitet ist, enthalten muß. 
Dieser Einspruch hemmt die Vollstreckung; das Gericht, bei welchem derselbe anhängig 
gemacht ist, hat, wenn das Prozeßgericht nach Maßgabe des § 30 zur Entscheidung über die 
Einwendung zuständig ist, eine Sitzung zur Beibringung des im § 31 bezeichneten Nachweises 
zu bestimmen, und, wenn der Nachweis nicht erfolgt, oder wenn von dem zuständigen Gerichte 
über die Einwendungen entschieden worden ist, auf die Anträge der Parteien das Weitere in 
Betreff der Vollstreckung zu verordnen. 
In den Fällen, in welchen das Prozeßgericht die Einstellung der Vollstreckung beschlossen 
hat, ist der Nachweis darüber der die Vollstreckung betreibenden Partei an ihrem wirklichen, 
oder an dem bei Einleitung der Vollstreckung von ihr gewählten Wohnsitze zu insinuiren, auf 
diese Insinuation ist die Vollstreckung einzustellen. 
X. 
Der im § 31 vorgeschriebene Nachweis darüber, daß die dort erwähnten Einwendungen 
gegen die Vollstreckung bei dem Prozeßgerichte anhängig gemacht worden sind, ist, wenn bei 
dem Prozeßgerichte die rheinische Civilprozeßordnung gilt, durch ein Zeugniß des Beamten der 
Staatsanwaltschaft des Bezirks zu liefern. 
Xl. 
Auf das nach § 32 erforderliche Zeugniß und in Betreff der Rechtsmittel gegen das über 
die Einwendungen erlassene Erkenntniß finden, wenn bei dem Prozeßgerichte die rheinische 
Civilprozeßordnung gilt, die Bestimmungen unter IV und unter V, VI und VII ebenfalls 
Anwendung. 
  
M 10. Bekanntmachung, 
den zwischen der Königlich Sächsischen und Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Regierung über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Voitersreuth nach 
Eger abgeschlossenen Staatsvertrag vom 30. November 1864 betreffend; 
vom 21. Januar 1865. 
Naghdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Regierung bezüglich des Baues und Betriebes der Voigtländischen Staatseisenbahn, insoweit 
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