Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8  28.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungskommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  ausgeworfenen  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungsgeschäfts,  soweit  sie  nicht  durch  Anordnungen
  der  Aushebungskommission  beseitigt  werden  können,  ist  dem  Generalkommando
und  dem  Kreishauptmann  telegraphische  Meldung  zu  erstatten.

Sollte  sich  wider  Erwarten  im  Verlaufe  der  Aushebung  ergeben,  daß  seit  der  letzten
Vormusterung  die  Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde  so  zurückgegangen  ist,  daß  die  geforderte
  Zahl  auch  unter  Heranziehung  der  zunächst  nicht  zur  Aushebung  befohlenen
kriegsbrauchbaren  Pferde  voraussichtlich  nicht  aufgebracht  werden  kann,  so  hat  die  Kommission
  dem  Generalkommando  und  dem  Kreishauptmann  unter  Angabe  des  bei  jeder
Klasse  wahrscheinlich  eintretenden  Ausfalls  telegraphisch  Meldung  zu  erstatten.

Das  Generalkommando  im  Einvernehmen  mit  dem  Kreishauptmann  veranlaßt  die
sofortige  Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Aushebungsbezirken  des  Regierungsbezirks
nöthigenfalls  des  Pferdegestellungs-Bezirkes.

Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungskommission  an  das
Generalkommando  und  den  Kreishauptmann  mit  dem  Hinzufügen  zu  melden,  wieviel
kriegsbrauchbare  Pferde  der  verschiedenen  Klassen  noch  in  dem  Bezirk  vorhanden  sind.

8  29.

Sofern  die  ausgehobenen  Pferde  eines  Aushebungsbezirks  wegen  nachträglich  er—
kannter  Untauglichkeit  eines  Theiles  derselben  das  Kontingent  nicht  decken,  sind  zunächst
die  3  pCt.  Zuschlag  heranzuziehen  und  bei  deren  Unzulänglichkeit  die  übrigen  bereits  als
kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde.

Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungskommission  bereits  auseinandergegangen  sein  sollte,
hebt  der  Amtshauptmann  oder  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung  eines  Thierarztes
  und  der  drei  Taxatoren  die  erforderlichen  Pferde  aus,  läßt  sie  abschätzen  und  den
Truppentheilen  zuführen.

§  30.
Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Civilkommissar  dem  Amtshauptmann

  und  dieser  dem  Kreishauptmann  über  den  Verlauf  des  ganzen  Geschäfts  sofort
Bericht  zu  erstatten  und  eine  Uebersicht  nach  Anlage  K  beizufügen.  42  4

g  31.

Die  erforderlichen  Druckformulare  zu  den  nach  §  17  vorräthig  zu  haltenden
Befehlen,  den  Nationalen  (Anlage  E),  Eidesformularen  (Anlage  ),  Verzeichnissen
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